608
Art. 1.
Die Staatsregierung der Herzogthümer Anhalt-Dessau und Anhalt-Cöthen
tritt vom 1. Oktober d. J. an provisorisch den Vertragen bei, welche zwischen
den bei dem Ober-Appellationsgerichte in Jena betheiligten Regierungen wegen
dieses höchsten Gerichtshofes bestehen.
Art. 2.
Bei dem Ober-Appellationsgerichte in Jena wird in Folge dieses Beitrit-
tes ein neuer nicht-akademischer Rath, welcher den letzten Platz auf der Seite
der nicht-akademischen Mitglieder des Ober-Appellationsgerichtes einzunehmen
hat, mit einem Gehalte von wenigstens 1200 Thlrn., sowie für den Fall, daß
sich nach dem auf Erfahrung begründeten pflichtmäßigen Ermessen des Ober-
Appellationsgerichtes in Jena eine diesfallsige Nothwendigkeit ergiebt, ein Hülfs-
arbeiter mit Sitz und Seimme, dessen Gehalt jedoch die Summe von 600 Thlrn.
nicht zu übersteigen braucht, angestellt.
Auf die Dauer des Provisoriums steht der Herzoglich Anhalt-Dessauischen
und Anhalt-Cöthenschen Staatsregierung rücksichtlich dieser beiden Mitglieder
da ausschließliche Borschlagsrecht nach Analogie der Bestimmungen, welche des-
halb in den §.S. 3 und 4 der provisorischen Ober-Appellationsgerichtsordnung
vom 8. Oktober 1816 enthalten sind, zu.
Art. 8.
Die Herzogliche Anhalt-Dessauische und Anhalt-Cöthensche Staatsregie-
rung entrichtet vom 1. Oktober d. J. an in vierteljahrigen Vorauszahlungen
an die Sustentations-Kasse des Ober-Appellationsgerichtes
a) einen Beitrag, welcher den für den neuen Rath und den Hülfsarbeiter
(Art. 1) auszusetzenden Gehalten gleichkommt, die dann aus der er-
wähnten Kasse ausgezahlt werden;
Vierhundert Thaler jährlich zur Bestreitung der vermehrten Kanzlei-Be-
dürfnisse des Gerichtshofes, wogegen der Herzoglich Anhalt-Dessauischen
und Anhalt-Cöthenschen Staatsregierung die von den aus ihren Län-
dern an dasselbe gelangenden Rechtssachen anfällig werdenden, von dem
Ober-Appellationsgerichte nach §. 88 der provisorischen Ober-Appella-
tionsgerichtsordnung vom 8. Dktober 1816 zwar zu liquidirenden,
aber nicht zu erhebenden Sporteln gebühren.
Art. 4.
Der nach Art. 1 und Art. 2 anzustellende Rath und Hülfsarbeiter nebst
deren Hinterbliebenen haben Ansprüche auf Pension nur an die Herzoglich
b