Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 1. 
Die Staatsregierung der Herzogthümer Anhalt-Dessau und Anhalt-Cöthen 
tritt vom 1. Oktober d. J. an provisorisch den Vertragen bei, welche zwischen 
den bei dem Ober-Appellationsgerichte in Jena betheiligten Regierungen wegen 
dieses höchsten Gerichtshofes bestehen. 
Art. 2. 
Bei dem Ober-Appellationsgerichte in Jena wird in Folge dieses Beitrit- 
tes ein neuer nicht-akademischer Rath, welcher den letzten Platz auf der Seite 
der nicht-akademischen Mitglieder des Ober-Appellationsgerichtes einzunehmen 
hat, mit einem Gehalte von wenigstens 1200 Thlrn., sowie für den Fall, daß 
sich nach dem auf Erfahrung begründeten pflichtmäßigen Ermessen des Ober- 
Appellationsgerichtes in Jena eine diesfallsige Nothwendigkeit ergiebt, ein Hülfs- 
arbeiter mit Sitz und Seimme, dessen Gehalt jedoch die Summe von 600 Thlrn. 
nicht zu übersteigen braucht, angestellt. 
Auf die Dauer des Provisoriums steht der Herzoglich Anhalt-Dessauischen 
und Anhalt-Cöthenschen Staatsregierung rücksichtlich dieser beiden Mitglieder 
da ausschließliche Borschlagsrecht nach Analogie der Bestimmungen, welche des- 
halb in den §.S. 3 und 4 der provisorischen Ober-Appellationsgerichtsordnung 
vom 8. Oktober 1816 enthalten sind, zu. 
Art. 8. 
Die Herzogliche Anhalt-Dessauische und Anhalt-Cöthensche Staatsregie- 
rung entrichtet vom 1. Oktober d. J. an in vierteljahrigen Vorauszahlungen 
an die Sustentations-Kasse des Ober-Appellationsgerichtes 
a) einen Beitrag, welcher den für den neuen Rath und den Hülfsarbeiter 
(Art. 1) auszusetzenden Gehalten gleichkommt, die dann aus der er- 
wähnten Kasse ausgezahlt werden; 
Vierhundert Thaler jährlich zur Bestreitung der vermehrten Kanzlei-Be- 
dürfnisse des Gerichtshofes, wogegen der Herzoglich Anhalt-Dessauischen 
und Anhalt-Cöthenschen Staatsregierung die von den aus ihren Län- 
dern an dasselbe gelangenden Rechtssachen anfällig werdenden, von dem 
Ober-Appellationsgerichte nach §. 88 der provisorischen Ober-Appella- 
tionsgerichtsordnung vom 8. Dktober 1816 zwar zu liquidirenden, 
aber nicht zu erhebenden Sporteln gebühren. 
Art. 4. 
Der nach Art. 1 und Art. 2 anzustellende Rath und Hülfsarbeiter nebst 
deren Hinterbliebenen haben Ansprüche auf Pension nur an die Herzoglich 
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