Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Appellationsgerichtsordnung vereinbarte, die jährlich wechselnde besondere Beauf- 
sichtigung des Gerichtshofes betreffende Gerechtsame nicht in Anspruch, woge- 
gen auf sie auch die Einrichtungen, welche theils in diesem Artikel, theils im 
#§. 27 unter b der Kanzlei= und Sportel-Ordnung getroffen sind, um die nicht 
inspicirenden Hôfe in fortwährender Kenntniß von den Geschäften und Zustän- 
den des Gerichtes zu erhalten, Anwendung finden. 
Art. 8. 
Die Verwandlung gegenwärtigen Provisoriums in eine definitive Ueberein- 
kunft soll auf Antrag der Herzoglich Anhalt-Dessauischen= und Anhalt-Cö- 
thenschen Staatsregierung nicht verweigert und durch Aufstellung ungünstigerer 
Bedingungen als die übrigen zum Ober-Appellationsgerichte vereinigten Staaten 
zu erfüllen haben, nicht erschwert werden. 
So geschehen Weimar am 16. September 1850. 
Großherzoglich Sächfeisches 
Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. G D. Carl Sintenis. 
II. In der Bekanntmachung vom 8. August d. J. über die Bezirke der 
Kataster- Führer im Neustädtischen Kreise sind unter den Ortschaften des Be- 
zirks Münchenbernsdorf noch die Orte Kleinbernsdorf und Großebersdorf nam- 
haft zu machen gewesen, was hiermit nachträglich veröffentlicht wird. 
Weimar am 3. September 1850. 
Drittes Departement des Großherzoglich Sächftschen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
IIII. Die auf Grund des Vertrages vom 26. Mai 1849 verbündeten Re- 
gierungen von Preußen, Baden, Hessen-Darmstadt, Mecklenburg-Schwerin, 
Nassau, Braunschweig, Sachsen-Weimar und Eisenach, Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Coburg und Gotha, Sachsen-Altenburg. Oldenburg, Anhalt-Dessau 
und Cöthen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg- 
Rudolstadt, Reuß alterer und jüngerer Linie, Lippe, Schaumburg-Lippe, Wal- 
deck, Lübeck, Bremen und Hamburg sind — um die Uebelstände abzuwenden, 
welche für ihre Angehörigen entstehen, wenn ausgegebenes Papiergeld ohne 
Festsetzung einer gerdumigen Frist und ohne eine in weiterer Ausdehnung er-
	        
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