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Appellationsgerichtsordnung vereinbarte, die jährlich wechselnde besondere Beauf-
sichtigung des Gerichtshofes betreffende Gerechtsame nicht in Anspruch, woge-
gen auf sie auch die Einrichtungen, welche theils in diesem Artikel, theils im
#§. 27 unter b der Kanzlei= und Sportel-Ordnung getroffen sind, um die nicht
inspicirenden Hôfe in fortwährender Kenntniß von den Geschäften und Zustän-
den des Gerichtes zu erhalten, Anwendung finden.
Art. 8.
Die Verwandlung gegenwärtigen Provisoriums in eine definitive Ueberein-
kunft soll auf Antrag der Herzoglich Anhalt-Dessauischen= und Anhalt-Cö-
thenschen Staatsregierung nicht verweigert und durch Aufstellung ungünstigerer
Bedingungen als die übrigen zum Ober-Appellationsgerichte vereinigten Staaten
zu erfüllen haben, nicht erschwert werden.
So geschehen Weimar am 16. September 1850.
Großherzoglich Sächfeisches
Staats-Ministerium.
von Watzdorf. G D. Carl Sintenis.
II. In der Bekanntmachung vom 8. August d. J. über die Bezirke der
Kataster- Führer im Neustädtischen Kreise sind unter den Ortschaften des Be-
zirks Münchenbernsdorf noch die Orte Kleinbernsdorf und Großebersdorf nam-
haft zu machen gewesen, was hiermit nachträglich veröffentlicht wird.
Weimar am 3. September 1850.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächftschen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
IIII. Die auf Grund des Vertrages vom 26. Mai 1849 verbündeten Re-
gierungen von Preußen, Baden, Hessen-Darmstadt, Mecklenburg-Schwerin,
Nassau, Braunschweig, Sachsen-Weimar und Eisenach, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Coburg und Gotha, Sachsen-Altenburg. Oldenburg, Anhalt-Dessau
und Cöthen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-
Rudolstadt, Reuß alterer und jüngerer Linie, Lippe, Schaumburg-Lippe, Wal-
deck, Lübeck, Bremen und Hamburg sind — um die Uebelstände abzuwenden,
welche für ihre Angehörigen entstehen, wenn ausgegebenes Papiergeld ohne
Festsetzung einer gerdumigen Frist und ohne eine in weiterer Ausdehnung er-