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VIII. Nach einem zwischen den Regierungen des Thüringischen Zoll= und
Handels-Vereines und der Kurfürstlich Hessischen Staatsregierung getroffenen
Uebereinkommen wird die Eisenbahnstrecke von Eisenach nach Bebra und um-
gekehrt von Bebra nach Eisenach mit dem 1. Oktober d. J. für den Trans-
port von Uebergangssteuerpflichtigen Gegenständen zwischen dem Großherzoglich
Sachsischen und dem Kurfürstlich Hessischen Staatsgebiete eröffnet werden.
Zu dem Ende ist auf dem Eisenbahnhofe zu Bebra eine gemeinschaftliche
Uebergangsstelle errichtet und dieser Stelle sowohl als auch den Großherzog=
lichen Uebergangsstellen in Berka a./W. und Gerstungen, ingleichen den
Kurfürstlich Hessischen Uebergangsstellen in Herleshausen und Richelsdorf,
von welcher die erstere ebenfalls erst neu errichtet, die Befugniß zur Ausfer-
tigung und Erledigung von Uebergangsscheinen beigelegt, auch die Uebergangs-
stelle zu Gerstungen zur Erhebung der UebergangSabgabe von dem mit der
Eisenbahn von Herleshausen in Gerstungen eingehenden Biere oder Brannt-
weine ermächtigt, nicht minder das Großherzogliche Steueramt zu Eisenach
als Uebergangsstelle für den Verkehr hinsichtlich der von Herleshausen daselbst
eingehenden Uebergangssteuerpflichtiger Gegenstände bestimmt, demselben auch die
Ermachtigung zur schließlichen Abfertigung der mit dem Anspruche auf Steuer-
vergütung zum Export mittelst der Eisenbahn nach Kurhessen angemeldeten bo-
nifikationöfchigen Spirituosen unter Wagenverschluß ertheilt worden.
Dieses wird daher hierdurch zur Nachachtung bekonnt gemacht.
Weimar am 22. September 1850.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.