Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Dritter Abschnitt. 
Landtag, Vorstand, Rechte der Abgeordneten, Syndikus, Eröffnung 
des Landtages, Geschäftsordnung, Vertagung, Schlus, 
Auflösung des Landtages. 
g. 5. 
Die Versammlung der auf verfassungsmaßige Weise erwählten Landtags- 
Abgeordneten bildet den Landtag. 
S. 6. 
Die Landtage theilen sich in ordentliche und außerordentliche. Zu einem 
ordentlichen Landtage werden die Landtags-Abgeordneten von drei zu drei 
Jahren und zwar regelmäßig in dem letzten Jahre der Finanz-Periode, zu 
einem außerordentlichen aber so oft zusammengerufen, als es nach dem Er- 
messen des Landesfürsten oder nach diesem Gesetze §.§. 16, 68 nothwendig ist. 
g. 7. 
Der Ort, wo der Landtag gehalten werden soll, hängt von der Bestim- 
mung des Landesfürsten abz doch muß derselbe nothwendig in dem Großher= 
zogthume liegen. 
In der Regel wird die Residenz-Stadt Weimar als Versammlungsort 
angesehen. 
§. 8. 
Nach erfolgter Eröffnung jedes ordentlichen oder außerordentlichen Land- 
tages führt vorläufig das alteste Mitglied desselben, als Alters-Präsident, den 
Vorsitz und erläßt, wenn mindestens zwei Dritttheile der Mitglieder anwesend 
sind, an dieselben die Aufforderung zur Wahl des Präsidenten. 
g. 9. 
Von der Wahl des Praͤsidenten und der beiden Vice-Praͤsidenten, welche 
nach den Bestimmungen der Geschaͤftsordnung erfolgt, ist dem Landesfuͤrsten 
nur Anzeige zu machen. 
g. 10. 
Der Praͤsident leitet die Wahl der beiden (des ersten und des zweiten) 
Vice-Präsidenten, welche gleichfalls nach der Vorschrift der Geschäftsord- 
nung erfolgt.
	        
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