Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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8) der Vorstand hat bei allen Landtagen die Geschaͤfte nach Maßgabe der 
Geschaͤftsordnung zu leiten und zu vertheilen. 
4) Der Landtags-Vorstand ist verbunden: 
a) auf die einstweilige Besetzung solcher Landtagsstellen Rücksicht zu neh- 
men, welche bis zum nachsten Landtage nicht unbesetzt bleiben können 
(§. 23); 
b) beständig den Faden aller Landtags-Geschäfte zu behalten und darüber 
zu wachen, daß Nichts gegen die Verfassung geschehe, wohl aber alle 
von dem Landtage und von dem Landesfürsten gefaßten Beschlüsse wirk- 
lich zur Ausführung kommen; 
dafern ihm ein das allgemeine Beste betreffender Gegenstand, dessen 
Ausführung auf einem bereits vorhandenen Gesetze beruht, so dringlich 
scheint, daß solcher bis zum nächsten Landtage nicht wohl ausgesetzt 
bleiben möchte, davon sofort bei dem Landesfürsten Anzeige zu machen, 
überhaupt dem Landesfürsten auch außer der Zeit der Landtags-Ver- 
sammlung in Bezug auf die Staatsverwaltung Bemerkungen und Vor- 
stellungen zu machen; 
wenn sich die Anordnung eines außerordentlichen Landtages nothwendig 
machen sollte, mit vollständiger Aufführung aller Gründe darauf anzu- 
tragen; 
e) so oft er von dem Vorsitzenden oder von dem Landesfürsten berufen 
wird, an dem zu seiner Zusammenkunft bestimmten Orte im Großher- 
zogthume sich zu versammeln. 
d 
g. 15. 
In dem Landtags-Vorstande fuͤhrt, ebenso wie in dem Landtage selbst, 
der Praͤsident den Vorsitz. Nur in Verhinderungsfaͤllen tritt der erste und, 
wenn auch dieser verhindert seyn sollte, der zweite Vice-Präsident an dessen 
Stelle. Der Landtags-Vorstand faßt nach Stimmenmehrheit Beschlüsse. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
g. 16. 
Sollte in der Zeit von einem Landtage zum andern ein Mitglied des 
Vorstandes ausscheiden, so haben die Bleibenden bis zur Eröôffnung des näch-
	        
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