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8) der Vorstand hat bei allen Landtagen die Geschaͤfte nach Maßgabe der
Geschaͤftsordnung zu leiten und zu vertheilen.
4) Der Landtags-Vorstand ist verbunden:
a) auf die einstweilige Besetzung solcher Landtagsstellen Rücksicht zu neh-
men, welche bis zum nachsten Landtage nicht unbesetzt bleiben können
(§. 23);
b) beständig den Faden aller Landtags-Geschäfte zu behalten und darüber
zu wachen, daß Nichts gegen die Verfassung geschehe, wohl aber alle
von dem Landtage und von dem Landesfürsten gefaßten Beschlüsse wirk-
lich zur Ausführung kommen;
dafern ihm ein das allgemeine Beste betreffender Gegenstand, dessen
Ausführung auf einem bereits vorhandenen Gesetze beruht, so dringlich
scheint, daß solcher bis zum nächsten Landtage nicht wohl ausgesetzt
bleiben möchte, davon sofort bei dem Landesfürsten Anzeige zu machen,
überhaupt dem Landesfürsten auch außer der Zeit der Landtags-Ver-
sammlung in Bezug auf die Staatsverwaltung Bemerkungen und Vor-
stellungen zu machen;
wenn sich die Anordnung eines außerordentlichen Landtages nothwendig
machen sollte, mit vollständiger Aufführung aller Gründe darauf anzu-
tragen;
e) so oft er von dem Vorsitzenden oder von dem Landesfürsten berufen
wird, an dem zu seiner Zusammenkunft bestimmten Orte im Großher-
zogthume sich zu versammeln.
d
g. 15.
In dem Landtags-Vorstande fuͤhrt, ebenso wie in dem Landtage selbst,
der Praͤsident den Vorsitz. Nur in Verhinderungsfaͤllen tritt der erste und,
wenn auch dieser verhindert seyn sollte, der zweite Vice-Präsident an dessen
Stelle. Der Landtags-Vorstand faßt nach Stimmenmehrheit Beschlüsse. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
g. 16.
Sollte in der Zeit von einem Landtage zum andern ein Mitglied des
Vorstandes ausscheiden, so haben die Bleibenden bis zur Eröôffnung des näch-