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sten Landtages das Amt zu führen. Sollten zwei Mitglieder des Vorstandes
in der Zwischenzeit der Landtage ausscheiden, so vereinigt sich die ganze Amts-
thätigkeit in dem noch allein Gebliebenen. Im letztern Falle aber ist die
Zusammenberufung eines Landtages zum Zwecke einer Neuwahl sofort anzu-
ordnen.
. 17.
Jeder Abgeordnete, von welchem Bezirke er auch sey, ist Vertreter aller
Staatsbürger und hat, außer den Gesetzen, keine andere Richtschnur anzuer-
kennen, als seine Ueberzeugung und sein Gewissen. Hieraus folgt:
1) kein Abgeordneter hat besondere Verpflichtungen gegen diejenigen, welche
ihn gewählt habenz;
2) alle Vorschriften (Instruktionen), wodurch die Stimmfreiheit eine5 Abge-
ordneten auf irgend eine Weise beschränkt werden soll, sind gesetzwidrig
und ungültig;
3) übernimmt ein Abgeordneter Aufträge zu Vorstellungen und Bitten bei
dem Landtage, als wozu er allerdings berechtigt ist: so versteht sich dieses
unbeschadet der Freiheit seiner Meinung und Stimme.
g. 18.
Niemand kann wegen seiner Aeußerungen in der Versammlung des Land-
tages verantwortlich gemacht werden. Jede Verunglimpfung der höchsten Per-
son des Landesfürsten, Beleidigung der Regierung, des Landtages oder Ein-
zelner ist jedoch verboten und nach den Gesetzen strafbar.
g. 19.
Kein Landtags-Abgeordneter darf während der Versammlung des Landtages
und bis acht Tage nach dem Schlusse oder nach einer Vertagung desselben
ohne Zustimmung des letztern verhaftet oder in strafrechtliche Untersuchung ge-
nommen werden, mit alleiniger Ausnahme der Ergreifung auf frischer That.
In diesem letztern Falle ist dem Landtage von der getroffenen Maßregel sofort
Kenntniß zu geben und es steht ihm zu, die Aufhebung der Haft oder der
Untersuchung bis acht Tage nach dem Schlusse des Landtages zu verfügen.
Dieselbe Befugniß steht dem Landtage in Betreff einer Verhaftung oder Unter-
suchung zu, welche über einen Abgeordneten zur Zeit der Eröffnung des Land-