Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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sten Landtages das Amt zu führen. Sollten zwei Mitglieder des Vorstandes 
in der Zwischenzeit der Landtage ausscheiden, so vereinigt sich die ganze Amts- 
thätigkeit in dem noch allein Gebliebenen. Im letztern Falle aber ist die 
Zusammenberufung eines Landtages zum Zwecke einer Neuwahl sofort anzu- 
ordnen. 
. 17. 
Jeder Abgeordnete, von welchem Bezirke er auch sey, ist Vertreter aller 
Staatsbürger und hat, außer den Gesetzen, keine andere Richtschnur anzuer- 
kennen, als seine Ueberzeugung und sein Gewissen. Hieraus folgt: 
1) kein Abgeordneter hat besondere Verpflichtungen gegen diejenigen, welche 
ihn gewählt habenz; 
2) alle Vorschriften (Instruktionen), wodurch die Stimmfreiheit eine5 Abge- 
ordneten auf irgend eine Weise beschränkt werden soll, sind gesetzwidrig 
und ungültig; 
3) übernimmt ein Abgeordneter Aufträge zu Vorstellungen und Bitten bei 
dem Landtage, als wozu er allerdings berechtigt ist: so versteht sich dieses 
unbeschadet der Freiheit seiner Meinung und Stimme. 
g. 18. 
Niemand kann wegen seiner Aeußerungen in der Versammlung des Land- 
tages verantwortlich gemacht werden. Jede Verunglimpfung der höchsten Per- 
son des Landesfürsten, Beleidigung der Regierung, des Landtages oder Ein- 
zelner ist jedoch verboten und nach den Gesetzen strafbar. 
g. 19. 
Kein Landtags-Abgeordneter darf während der Versammlung des Landtages 
und bis acht Tage nach dem Schlusse oder nach einer Vertagung desselben 
ohne Zustimmung des letztern verhaftet oder in strafrechtliche Untersuchung ge- 
nommen werden, mit alleiniger Ausnahme der Ergreifung auf frischer That. 
In diesem letztern Falle ist dem Landtage von der getroffenen Maßregel sofort 
Kenntniß zu geben und es steht ihm zu, die Aufhebung der Haft oder der 
Untersuchung bis acht Tage nach dem Schlusse des Landtages zu verfügen. 
Dieselbe Befugniß steht dem Landtage in Betreff einer Verhaftung oder Unter- 
suchung zu, welche über einen Abgeordneten zur Zeit der Eröffnung des Land-
	        
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