622
tages bereits verhängt gewesen ist oder während einer Vertagung verhängt
wird.
g. 20.
Alle Abgeordnete genießen für die Zeit ihres Aufenthaltes auf dem Land-
tage, von und mit dem Tage vor der auögeschriebenen Eröffnung bis und mit
dem Tage nach dem Schlusse des Landtages, eine tägliche Auslösung, inglei-
chen für jede Meile der Entfernung ihres inländischen Wohnortes von dem
Orte des Landtages eine Vergütung für Reise= und Zehrungs-Kosten aus der
Staatskasse.
g. 21.
Zur Führung des Protokolles und zur Abfassung von Schriften auf dem
Landtage, ingleichen zu den Ausfertigungen in Landtags-Angelegenheiten außer
dem Landtage unter Leitung des Vorstandes erwählen sich die Abgeordneten
einen Syndikus. Die Wahl ist dem Landesfürsten anzuzeigen.
g. 22.
Der Syndikus darf kein von dem Landesfürsten unmittelbar besoldeter
Diener sein. Er muß in Weimar sich wesentlich aufhalten. Seine Verpflich-
tung geschieht vor dem Kreisgerichte zu Weimar. Der Landtag hat das Recht,
ihn nach Befinden zu entlassen.
g. 28.
Sollte sich der Fall ereignen, daß zu einer Zeit, wo der naͤchste Landtag
über zwei Monate noch entfernt ist, der Landtags-Syndikus verstürbe oder
seine Stelle niederlegte: so hat der Vorstand einstweilen die Stelle wieder zu
besetzen und nachher bei dem Landtage darüber entscheiden zu lassen, ob diese
Besetzung zu bestatigen, oder eine andere Wahl zu wünschen sey.
§#. 24.
Der Syndikus bezieht eine jahrliche Besoldung aus der Staatskasse.
. 25,.
Wahrend des Landtages steht dem Syndikus dieselbe Unverletzlichkeit der
Person zu, welche den Abgeordneten zugesichert ist (S. 19).