Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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tages bereits verhängt gewesen ist oder während einer Vertagung verhängt 
wird. 
g. 20. 
Alle Abgeordnete genießen für die Zeit ihres Aufenthaltes auf dem Land- 
tage, von und mit dem Tage vor der auögeschriebenen Eröffnung bis und mit 
dem Tage nach dem Schlusse des Landtages, eine tägliche Auslösung, inglei- 
chen für jede Meile der Entfernung ihres inländischen Wohnortes von dem 
Orte des Landtages eine Vergütung für Reise= und Zehrungs-Kosten aus der 
Staatskasse. 
g. 21. 
Zur Führung des Protokolles und zur Abfassung von Schriften auf dem 
Landtage, ingleichen zu den Ausfertigungen in Landtags-Angelegenheiten außer 
dem Landtage unter Leitung des Vorstandes erwählen sich die Abgeordneten 
einen Syndikus. Die Wahl ist dem Landesfürsten anzuzeigen. 
g. 22. 
Der Syndikus darf kein von dem Landesfürsten unmittelbar besoldeter 
Diener sein. Er muß in Weimar sich wesentlich aufhalten. Seine Verpflich- 
tung geschieht vor dem Kreisgerichte zu Weimar. Der Landtag hat das Recht, 
ihn nach Befinden zu entlassen. 
g. 28. 
Sollte sich der Fall ereignen, daß zu einer Zeit, wo der naͤchste Landtag 
über zwei Monate noch entfernt ist, der Landtags-Syndikus verstürbe oder 
seine Stelle niederlegte: so hat der Vorstand einstweilen die Stelle wieder zu 
besetzen und nachher bei dem Landtage darüber entscheiden zu lassen, ob diese 
Besetzung zu bestatigen, oder eine andere Wahl zu wünschen sey. 
§#. 24. 
Der Syndikus bezieht eine jahrliche Besoldung aus der Staatskasse. 
. 25,. 
Wahrend des Landtages steht dem Syndikus dieselbe Unverletzlichkeit der 
Person zu, welche den Abgeordneten zugesichert ist (S. 19).
	        
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