Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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g. 26. 
Wenn ein Landtag zusammenberufen werden soll, so ergeht das deshalb 
zu erlassende landesfürstliche Dekret an den Vorstand, welcher an jeden Abge- 
ordneten eine schriftliche Einladung zu erlassen hat. 
Wie ein Abgeordneter in Gemäßheit eines solchen Einladungsschreibens 
zum Landtage eintrifft, hat er sich bei dem Präsidenten anzumelden. « 
§.27. 
Sobald nach erfolgter Einberufung eines ordentlichen oder außerordent- 
lichen Landtages bei dem Präsidenten mindestens zwei Dritttheile der Abgeord- 
neten sich angemeldet haben, geschieht, auf vorgängige Anzeige des Landtags- 
Vorstandes bei dem Staats-Ministerium, die Erôffnung des Landtages entwe- 
der von dem Landesfürsten selbst oder durch eine zu diesem Zwecke ernannte 
Kommission. 
d. 28. 
Die Landtagsversammlung bildet Eine Kammer. 
. 29. 
Der Landesfürst läßt dem Landtage seine Anträge (Propositionen) schrift- 
lich mittheilen, entweder auf Ein Mahl oder nach und nach. 
Allen Berathungen und Schlußfassungen des Landtages können landes- 
fürstliche Kommissare beiwohnen, welche berechtigt sind, an den Berathungen 
Theil zu nehmen, aber auch auf Anfragen Aufschlüsse zu ertheilen oder den 
Grund anzugeben haben, weshalb dieselben nicht ertheilt werden können. Die 
Chefs der Ministerial-Departements sind als solche schon legitimirt; andere 
Staatsbeamte sind, wenn sie als Kommissare von dem Landesfürsten oder von 
einem Departements-Chef ein für allemahl oder für einzelne Gegenstände abge- 
ordnet werden, besonders zu legitimiren. 
g. 30. 
Jedem Abgeordneten steht es frei, Antraͤge an die Versammlung zu bringen. 
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