Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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meinderathes besondere Kommissionen gebildet werden, welche dem Gemeinde- 
vorstande unter dessen Leitung an die Hand gehen. Die dazu bestimmten 
Mitglieder aus dem Gemeinderathe waͤhlt dieser, die uͤbrigen Mitglieder der 
Vorstand. 
5) Von den Gemeindelasten. 
a. EAAllgemeine Grundsätze. 
Art. 138. 
Die Bedürfnisse der Gemeinden sind zunächst durch den Abwurf desjenigen 
Gemeindevermögens, welches schon bisher lediglich zur Deckung von Gemeinde= 
ausgaben bestimmt war (Gemeindevermögen im engeren Sinne, Kämmereiver-- 
mögen), und aus den für besondere Einrichtungen vorhandenen Stiftungen und 
Fonds zu bestreiten. 
Art. 139. 
Sind diese Einkünfte nicht zureichend und ist Gemeindevermögen vorhan- 
den, welches nach dem bibherigen Ortsgebrauche dem Nutzungsrechte einzelner 
Gemeindeangehörigen oder einzelner Klassen derselben unterworfen ist (Gemeinde- 
vermögen im weiteren Sinne, Bürger= und Nachbar-Vermögen): so sind in 
der Regel zunächst diese Nutzungen gegen den Wegfall der etwaigen Gegen- 
leistungen, nach Maßgabe des Bedarfs, ganz oder theilweise zurückzuziehen und 
zu dem zu deckenden Gemeindezwecke zu verwenden. 
Ist jedoch das Recht auf jene Nubungen als Zubehör eines Grundstückes 
zu betrachten, oder gründet es sich auf einen privatrechtlichen Titel: so sind 
dieselben der Zurückziehung und Verwendung zu Gemeindezwecken nicht unter- 
worfen. 
Als ein privatrechtlicher Titel ist aber nicht zu betrachten, wenn das 
Nutzungsrecht lediglich als Ausfluß des Bürgerrechtes anzusehen ist, mag auch 
dafür ein besonderes Einkaufgeld (Art. 34) zu entrichten gewesen seyn. 
Art. 140. 
Können Gemeindebedürfnisse durch den Abwurf des Gemeindevermögens 
aus den für besondere Einrichtungen vorhandenen Stiftungen und Fonds oder 
aus anderen regelmaßigen Einnahmequellen nicht gedeckt werden: so sind diesel- 
ben, wenn sie zur Erreichung des Gemeindezweckes als nothwendig (Art. 15 
und 16) angesehen werden müssen, durch Gemeindeleistungen aufzubringen (Art. 
144— 154).
	        
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