Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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g. 31. 
Zur Bearbeitung der dem Landtage zur Beschließung vorliegenden Gegen- 
stände sind regelmaßig Ausschüsse zu erwählen. Solche Ausschüsse können, auf 
Berufung des Landtags-Präsidenten und mit Genehmigung des Landesfürsten, 
auch außerhalb der Zeit der Landtags-Versammlung zusammentreten, und es 
finden alsdann auf die Mitglieder des Ausschusses die Bestimmungen in den 
§. S. 19, 20 gleichfalls Anwendung. 
* 
Die Beschlüsse des Landtages werden in Schriften über einzelne oder 
über mehre Gegenstände zusammen, von dem Vorsitzenden oder dessen Stell- 
vertreter unterzeichnet, dem Landesfürsten übergeben. 
Der Landesfürst läßt seine Entschließung hierauf ebenfalls schriftlich an 
den Landtag gelangen. 
g. 338. 
Die naͤheren Bestimmungen uͤber den Geschaͤftsgang enthaͤlt die Ge- 
schaftsordnung. 
. 34. 
Dem Landesfürsten steht das Recht zu, den Landtag nicht nur zu ver- 
tagen oder mittelst eines Abschiedes zu schließen, sondern auch gänzlich auf- 
zulösen. 
Die Vertagung darf ohne Zustimmung des Landtages die Frist von drei- 
ßig Tagen nicht übersteigen und während derselben Diat nicht wieder eintreten. 
Erfolgt eine Auflösung des Landtages, so erlöscht der Auftrag sämmt- 
licher Abgeordneten. Es müssen dann jedoch neue Wahlen angeordnet wer- 
den, bei welchen die Mitglieder der aufgelösten Versammlung wieder wählbar 
sind. Erfolgt diese Anordnung binnen dreimonatlicher Frist nicht, so ist der 
aufgelöste Landtag von selbst wieder hergestellt.
	        
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