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g. 31.
Zur Bearbeitung der dem Landtage zur Beschließung vorliegenden Gegen-
stände sind regelmaßig Ausschüsse zu erwählen. Solche Ausschüsse können, auf
Berufung des Landtags-Präsidenten und mit Genehmigung des Landesfürsten,
auch außerhalb der Zeit der Landtags-Versammlung zusammentreten, und es
finden alsdann auf die Mitglieder des Ausschusses die Bestimmungen in den
§. S. 19, 20 gleichfalls Anwendung.
*
Die Beschlüsse des Landtages werden in Schriften über einzelne oder
über mehre Gegenstände zusammen, von dem Vorsitzenden oder dessen Stell-
vertreter unterzeichnet, dem Landesfürsten übergeben.
Der Landesfürst läßt seine Entschließung hierauf ebenfalls schriftlich an
den Landtag gelangen.
g. 338.
Die naͤheren Bestimmungen uͤber den Geschaͤftsgang enthaͤlt die Ge-
schaftsordnung.
. 34.
Dem Landesfürsten steht das Recht zu, den Landtag nicht nur zu ver-
tagen oder mittelst eines Abschiedes zu schließen, sondern auch gänzlich auf-
zulösen.
Die Vertagung darf ohne Zustimmung des Landtages die Frist von drei-
ßig Tagen nicht übersteigen und während derselben Diat nicht wieder eintreten.
Erfolgt eine Auflösung des Landtages, so erlöscht der Auftrag sämmt-
licher Abgeordneten. Es müssen dann jedoch neue Wahlen angeordnet wer-
den, bei welchen die Mitglieder der aufgelösten Versammlung wieder wählbar
sind. Erfolgt diese Anordnung binnen dreimonatlicher Frist nicht, so ist der
aufgelöste Landtag von selbst wieder hergestellt.