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Vierter Abschnitt.
Näbere Bestimmungen über die Ausübung der dem Landtage zu-
stehenden Rechte.
. 35.
Sind der Landesfürst und der Landtag über die sämmtlichen, für die
nächsten drei Rechnungsjahre und in diesen Jahren erforderlichen Steuern,
über deren Betrag, Art und Erhebungsweise einverstanden: so werden diese
Abgaben, als von dem Landtage verwilligte und von dem Landesfürsten ge-
nehmigte, mittelst eines besondern Steuergesetzes ausgeschrieben.
g. 386.
Auf die bei dem Landtage festgesetzten und von dem Landesfuͤrsten aner-
kannten Kassen-Etats ist waͤhrend der Rechnungsjahre auf das Strengste und
Unverbruͤchlichste zu halten, wie denn der Landesfuͤrst selbst sich keine Einwei-
sung in eine der Staatskassen, welche jenem Etat in irgend einem Punkte
entgegenlaͤuft, erlauben wird.
g. 817.
Sollte uͤber den dem Landtage vorzulegenden Etat, namentlich auch uͤber
die zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse zu erhebenden Steuern eine Verein-
barung zwischen der Staatsregierung und dem Landtage bis zum Schlusse der
Finanz-Periode nicht erfolgen, so können von da an noch ein halbes Jahr
lang die in dem frühern Etat bewilligten Steuern neben den sonstigen Ein-
nahmen erhoben und nach Maßgabe der letzten Ausgabe-Etats verwendet werden.
g. 38.
Vom Ablaufe der sechs Monate an (F. 37) darf nur noch das, was
zur Erfüllung derjenigen Staatsverbindlichkeiten erforderlich ist, deren Leistung
im Rechtswege von der Staatskasse gefordert werden kann, vom Abwurfe des
Staatsgutes, von indirekten Steuern und aushülfsweise von weiter auszu-
schreibenden Steuern verausgabt werden.
g. 39.
Domänen können, vorbehältlich besonderer Verabschiedungen für Aus-
nahmefalle, nur mit Zustimmung des Landtages verdußert werden.
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