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Revision unterwerfen zu lassen. Der Justifikations-Schein zur Entlastung der
Rechnungsführer wird von Denen vollzogen, welche aus dem Mittel des
Rechnungsausschusses und aus der Kommission des Finanz-Departements an
der Abnahme Theil genommen haben.
g. 45.
Sollte wegen bemerkter Mißbraͤuche in der Gesetzgebung oder in der
Verwaltung dem Landesfuüͤrsten von Seiten des Landtages Vorstellung gethan
werden, so ist es, unbeschadet des dem Vorstande nachgelassenen Rechtes
(C. 14), durchaus nothwendig, daß die Sache bei dem Landtage zum Vor-
trage und zur Abstimmung gekommen sey.
Weder ein einzelner, noch mehre vereinigte Volksvertreter dürfen sich in
dieser Eigenschaft unmittelbar an den Landesfuͤrsten wenden.
g. 46.
Wenn irgend ein Staatsbürger, welcher zwar durch den Landtag mit ver-
treten wird, aber nicht selbst Volksvertreter ist, ein Gebrechen, dessen Abstel-
lung das allgemeine Wohl zu erfordern scheint, bemerkt oder einen nach seiner
Ansicht zum Besten des Landes gereichenden Vorschlag aufgefaßt hat, so bleibt
es ihm unbenommen, davon den Landtag oder den Vorstand schriftlich in Kennt-
niß zu seßen. Es ist jedoch unstatthaft, daß zu diesem oder zu einem andern
Zwecke Deputationen im Landtage erscheinen.
S. 47.
Alle Anordnungen des Regenten sind nur alsdann gültige Regierungs-
handlungen, wenn sie schriftlich erlassen und von einem oder mehren Departe-
ments-Chefs mit unterzeichnet worden sind.
Wenn Regierungshandlungen in Frage sind, welche nur in ein bestimmtes
Departement gehören, so erfolgt die Gegenzeichnung nur durch den Chef dieses
Departements oder dessen Stellvertreter. Bei denjenigen Anordnungen aber,
welche nicht ausschließlich in das eine oder andere Departement gehören, ha-
ben sämmtliche Departements-Chefs, in deren Departement die Sache einschlägt,
oder deren Stellvertreter gegenzuzeichnen. Die Wirksamkeit der Verfügung hängt
jedoch auch in diesem Falle von der Kontrasignatur Mehrer nicht ab.