Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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g. 2. 
Sobald ein den Erfordernissen des F. 1 entsprechender Antrag bei dem 
Präsidenten des Landtages überreicht wird, hat dieser, wenn der Landtag ver- 
sammelt ist, sofort die Wahl eines Ausschusses zu veranlassen, welcher aus 
den Mitgliedern des Landtagsvorstandes und noch vier Abgeordneten besteht. 
Ist der Landtag nicht versammelt, so vertritt der Landtagsvorstand bis 
zur Eröffnung des nächsten Landtages die Stelle dieses Ausschusses. 
g. 8. 
Der Ausschuß hat sodann die erforderlichen Aufklaͤrungen uͤber die in dem 
Antrage enthaltenen Anklagepunkte auf geeignete Weise zu beschaffen. 
Es steht ihm zu diesem Zwecke das Recht zu, nicht nur die auf die Anklagepunkte 
bezuͤglichen Akten und Urkunden, welche ihm von jeder Staatsbehoͤrde unwei- 
gerlich mitzutheilen sind, einzufordern und zu pruͤfen, sondern auch Zeugen zu 
vernehmen und Sachverständige zuzuziehen, ingleichen Antraͤge auf nöthig er- 
scheinende Verhaftungen und andere unaufschiebbare Sicherungsmaßregeln bei 
dem Staatsgerichtshofe zu stellen, welcher über solche Antrage nach den be- 
stehenden Gesetzen zu erkennen und die nöthigen Verfügungen durch diejenige 
Staatsbehörde vornehmen zu lassen hat, in deren Bereiche die Verfügung zu 
treffen ist. 
Die Ausschußmitglieder sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen, welche sie 
aus den mitgetheilten Akten entnommen haben, soweit sie nicht mit den An- 
klagepunkten in nothwendiger Verbindung stehen, geheim zu halten und unter- 
liegen im Zuwiderhandlungsfalle nicht nur den Bestimmungen des Strafgesetz- 
buches wegen Verletzung pflichtmaßiger Verschwiegenheit, sondern werden auch 
der Fähigkeit, Volksvertreter zu seyn, verlustig. 
. 4. 
Ueber das erlangte Resultat erstattet der Ausschuß Bericht an den Land- 
tag, welcher Beschluß faßt, ob gegen den angeschuldigten Departements-Chef 
und dessen etwaige Mitschuldige Klage erhoben werden soll. 
g. 5. 
Ist waͤhrend der Berathungen des Ausschusses der Landtag nicht versam- 
melt, oder wird derselbe vor der Berichtserstattung und Beschlußfassung ge- 
schlossen, oder auf länger als dreißig Tage vertagt, so hat der Praͤsident, so-
	        
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