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bald die Arbeiten des Ausschusses vollendet sind, die sofortige Einberufung
des Landtages bei der Großherzoglichen Staatsregierung zu beantragen.
g. 6.
Erfolgt nach Einreichung eines Antrages auf Erhebung einer Klage die
Aufloͤsung des Landtages, so verbleiben demohnerachtet die Mitglieder des
Ausschusses bis zum Zusammentritte des nächsten Landtages in ihren Funk-
tionen.
g. 7.
Sobald der Beschluß auf Klagerhebung vom Landtage gefaßt worden ist,
so erwaͤhlt, bestellt und legitimirt der Ausschuß einen oder mehre, jedoch nicht
über drei Aktoren, welchen die weitere Fortführung der Sache, unter Mit-
theilung aller dahin einschlagenden Akten und anderen Materialien, übertra-
gen wird und welche, so oft sie es für nöthig halten, die Entscheidung des
Ausschusses einzuholen haben.
g. 8.
Der oder die bestellten Aktoren reichen bei dem Präsidenten des Staaks-
gerichtshofes eine Anzeige ein, in welcher die Anklagepunkte kurz, aber be-
stimmt, zu bezeichnen und Beweismittel vorlaufig zu benennen sind, auch der
Antrag auf Einleitung der Voruntersuchungen enthalten seyn muß. Neben die-
sem Antrage auf strafrechtliches Verfahren kann auch der Civil-Punkt mit an-
hängig gemacht werden.
Gleichzeitig haben die Aktoren, bei Verlust dieses Rechtes, rücksichtlich al-
ler Mitglieder des Gerichtshofes sowie aller inländischen Justiz-Kollegien an-
zuzeigen, ob und welche Mitglieder sie rekusiren wollen und aus welchen
Gründen.
g. 9.
Nach Eingang der Klage oder Anzeige wird dieselbe von dem Praͤsiden-
ten des Staatsgerichtshofes Denen in Abschrift zugefertiget, gegen welche sie
gerichtet ist, mit der Aufforderung, binnen vierzehntaͤgiger ausschließender Frist
gleiche Anzeige in Betreff der Rekusation zu machen.
g. 10.
Nach Eingang dieser Erklaͤrung oder nach Ablauf der vierzehntaͤgigen Frist
beruft der Praͤsident den Staatsgerichtshof ein, welcher zuvoͤrderst, gemaͤß
der diesfallsigen Bestimmungen der Strafprozeßordnung, darüber Ent-
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