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schließung faßt, welche Mitglieder in Folge der eingebrachten Rekusationen oder
aus sonstigen Gruͤnden auszuscheiden haben, demnaͤchst aber sich erforderlichen
Falles in Gemaͤßheit der Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes ergaͤnzt.
g. 11.
Die Mitglieder des also konstituirten Staatsgerichtshofes werden von
dem Präsidenten, welchem die Leitung der Geschäfte bei demselben zusteht, so
oft es erforderlich ist, bei anzudrohender und nach Befinden vom Staatsgerichts-
hofe zu verhängender Geldbuße, zur Sitzung einberufen.
g. 12.
Der Versammlungsort des Staatsgerichtshofes ist am Sitze des Ober-
Appellations-Gerichtes.
. 18.
Nur im versammelten Staatsgerichtshofe koͤnnen Beschluͤsse gefaßt wer-
den, und es ist zu deren Gültigkeit erforderlich, daß mindestens zwei Dritt-
theile der Mitglieder in der Sitzung anwesend seyen. Für Zwischenbescheide
und bloß prozeßleitende Verfügungen genügt jedoch die Gegenwart der am Ge-
richtsorte wohnhaften und daselbst anwesenden Mitglieder.
In diesem Falle steht jedoch sowohl den Aktoren des Landtages als den
Angeklagten die Beschwerde an das Plenum des Staatögerichtshofes zu.
g. 14.
Der Staatsgerichtshof, wenn derselbe nicht die Anklage als unbegruͤndet
sofort zuruͤckweißt, bestellt eine aus drei Mitgliedern inländischer Justiz-Kolle-
gien, welche nicht Mitglieder des Staatsgerichtshofes sind, bestehende Kommis-
sion, welche, unter Zuziehung der nöthigen Protokoll-Führer und sonstigen
Hülfsarbeiter, die Voruntersuchung zu führen und alle zu Förderung oder Si-
cherung des Zweckes der Untersuchung etwa erforderlichen Maaßregeln zu treffen
hat. — Es gelten hierüber die in der Strafprozeßordnung aufgestellten, hier
einschlagenden gesetzlichen Vorschriften.
g. 15.
Gegen das Verfahren und die Verfügungen der Untersuchungs-Kommis-
sion steht sowohl den Aktoren des Landtages als den Angeklagten der Weg
der Beschwerde an den Staatsgerichtshof offen. Inwiefern der Einwendung
solcher Beschwerden bis auf weitere Verfügung des Staatögerichtshofes auf-