b. Von der Vertheilung der Gemeindelasten.
Art. 144.
Die Gemeindelasten werden Behufs der Vertheilung in folgende Klassen
eingetheilt:
Die erste Klasse umfaßt die Ausgaben für die Gemeindeverwaltung
im Allgemeinen, namentlich für die Gehalte der Gemeindebeamten, für die Po-
lizei-Verwaltung, die Sicherheits= und Gesundheits-Anstalten, die Armenpflege,
für Herstellung und Unterhaltung der Orts-Verbindungswege mit Einschluß der
Brücken und Stege (allgemeine Verwaltungslasten). Diese Ausgaben
werden auf sämmtliche Gemeindeangehörige, sowie auf die Flur= und Schutz-
Genossen nach Verhältniß der von denselben in der Gemeinde zu entrichtenden
direkten Staatssteuern vertheilt.
Die zur Erhaltung und Verbesserung des Gemeindevermögens erforder-
lichen Kosten gehören mit hierher, wenn dasselbe zu Zwecken der allgemeinen
Verwaltung bestimmt ist oder dessen Abwurf hierzu verwendet wird. Wenn
jedoch einzelne Gemeindeglieder oder einzelne Klassen derselben, oder die Orts-
bewohner allein Gemeindevermögen im Genusse haben oder Vortheil daraus
ziehen, so haben diese Berechtigten die fraglichen Kosten nach Verhältniß des
Genusses oder Vortheiles zu tragen.
Art. 145.
Die zweite Klasse begreift die Ausgaben für Einrichtungen, welche
nur dem Orte selbst und seinen Bewohnern nüten können, namentlich für Stra-
ßen, Bruͤcken und Stege im Orte selbst, für öffentliche Brunnen und Wasser-
leitungen für den Ort, für Straßenbeleuchtung, für Feuerlöschanstalten 2c., fer-
ner für Dienstverrichtungen, welche nur im Interesse des Ortes liegen, z. B. für
besondere Wachtdienste im Orte 2c. (Ortslasten).
Diese Ausgaben werden auf die Ortsbewohner nach Verhältniß ihrer in
der Gemeinde zu entrichtenden direkten Staatssteuern und auf die Flurgenossen,
jedoch auf diese nur nach Verhältniß ihres im Orte selbst gelegenen Grundbe-
sites, vertheilt.
Art. 146.
Die dritte Klasse erstreckt sich auf Ausgaben, welche zunächst und haupt-
scchlich den Nutzen der Besitzer von im Gemeindebezirke liegenden Grundstücken
an Aeckern, Wiesen, Waldungen 2c. bezwecken. Zu denselben gehören unter
andern die Kosten zur Herstellung und Unterhaltung der Feldwege mit dazu