Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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telegraphischen Depeschen zuzulassen, so werden die betheiligten Regierungen 
sich darüber verständigen. Die Staats-Depeschen müssen jederzeit mit dem 
Siegel des Absenders oder der absendenden Behörde versehen seyn. Die Be- 
förderung der Börsen-Kourse in bloßen Zahlen, ohne Bezeichnung der Effek- 
ten, ist gestattet, jedoch dürfen a) bei jeder Effekten-Sorte nur vier Zah- 
len gebraucht, und muß b) die der Telegraphen-Station von den Absendern 
im Voraus mitzutheilende Reihenfolge, in welcher jedesmal die Kourse der 
Effekten aufzuführen sind, genau eingehalten werden, damit die Kontrole nach 
den Kours= Zetteln erfolgen kann. Bei den Lieferungspreisen für Getreidegat- 
tungen und Fabrikate dürfen mehr als vier Zahlen hinter einander folgen. 
Diese Zahlen müssen aber in gewisser Uebereinstimmung unter einander stehen, 
so daß sie als die wirkliche Bezeichnung der Preise erkannt werden können. 
Depeschen, welche den vorgedachten Anforderungen nicht entsprechen, oder Aen- 
derungen — Ausstreichungen oder Korrekturen — enthalten, durch welche eine 
Verkürzung der Depesche bezweckt wird, werden den Absendern zur Vervoll= 
ständigung bezüglich Umschreibung zurückgegeben. Sind in einzelnen Fällen dem 
Absender Zusätze oder Abkürzungen in der Depesche wünschenswerth, so ist 
von ihm selbst die Umschreibung der Depesche zu bewirken, und die Reinschrift 
dann, ohne jede weitere Ausstreichung oder Korrektur, der Station zur Be- 
förderung zu übergeben. Um dem Publikum eine Erleichterung zu gewähren, 
sind in den Stations-Lokalen Schreib-Materialien bereit zu halten, damit 
diejenigen Depeschen mit Dinte von dem Aufgeber umgeschrieben werden kön- 
nen, bei welchen solches nöthig wird. Bei denjenigen Depeschen, welche nur 
zum Theil durch den Telegraphen befördert und von der letzten Telegraphen= 
Station bis zu ihrem Bestimmungsorte mittelst Estaffette, der erpressen Bo- 
ten, oder durch die Post weiter gesandt werden sollen, ist die Art einer sol- 
chen Beförderung auf der Depesche vom Absender ausdrücklich anzugeben. 
Länge der Depeschen. 
S. 7. Um die mißbräuchliche Benutzung des Staats-Telegraphen zu ver- 
hüten, und solchen, so lange die Verbindung der Apparate nur mittelst einer 
Drahtleitung unterhalten wird, möglichst vielen Korrespondenten zugänglich zu 
machen, darf eine telegraphische Depesche nicht mehr als 100 Worte enthal- 
ten. Die Beförderung mehrer Depeschen eines und desselben Absenders hin- 
ter einander ist, gleichwie die Beförderung größerer Depeschen, nur dann zu- 
ldssig, wenn der Apparat nicht von anderen Korrespondenten, sey es auf der
	        
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