Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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rekommandirten Briefen oder mittelst Estaffette oder bei geringer Entfernung 
mittelst Boten erfolgt. Inwieweit einzelne Telegraphen-Stationen zur Beför- 
derung gewisser Arten von Korrespondenz nicht befugt seyn sollen, werden sich 
die Vereinsregierungen gegenseitig mittheilen. 
Verzögerung der Absendung. 
. 11. Sollte die Beförderung einer Depesche aus irgend einem Grunde 
nicht sogleich bei ihrer Auflieferung Statt finden können, so ist der Aufge- 
ber hiervon in Kenntniß zu setzen und die Depesche nur dann anzunehmen, 
wenn der Erstere die Absendung dennoch ausdrücklich verlangt. 
Unterbrechung der Verbindung. 
#. 12. Wird die Telegraphen-Verbindung nach erfolgter Annahme einer 
Depesche unterbrochen, so ist diejenige Station, von welcher ab die Weiterbe- 
förderung auf telegraphischem Wege unthunlich ist, verpflichtet, die Depesche 
sofort in einem rekommandirten Briefe an die nächste Station, welche zur 
Weiterbeförderung im Stande ist, event. an die End-Station oder direkt an 
den Adressaten als portofreie Dienstsache zur Post zu geben. Nach erfolgter 
Wiederherstellung der telegraphischen Verbindung ist die Depesche noch nach- 
träglich durch den Telegraphen weiter zu befördern. 
Tarife. 
§#. 13. Für die Beförderung der telegraphischen Depeschen wird, soweit 
solche nicht unentgeltlich geschieht, eine vorläufig nach der Gesammtlänge der 
zu durchlaufenden Telegraphen= Linien der Vereinsregierungen und nach der 
Zahl der Worte bemessene Gebühr erhoben, welcher nur in dem Falle, daß 
die Depesche in einer Telegraphen-Station durch die Post oder durch Boten 
nach einem andern Orte weiter zu befördern ist, eine Transport-Vergütung 
binzutritt. Die Gebühr betragt für eine Depesche auf eine Entfernung bis 
einschließlich 10 Meilen für 20 Worte 20 Sgr. oder 1 Fl. Konventions= 
Münze oder 1 Fl. 12 Kr. Rheinisch. Diese Gebühr steigt jedesmal um den- 
selben Betrag für weitere 15, 20, 25, 30, 35, 40 u. s. w. Meilen. Wenn 
die Depesche über 20 bis mit einschließlich 50 Worte enthält, so wird das 
Doppelte, und wenn solche über 50 bis einschließlich 100 Worte enthält, das 
Dreifache erhoben. Der nach Maßgabe des Obigen aufgestellte Tarif für die 
Telegraphen = Gebühr ist folgender:
	        
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