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rekommandirten Briefen oder mittelst Estaffette oder bei geringer Entfernung
mittelst Boten erfolgt. Inwieweit einzelne Telegraphen-Stationen zur Beför-
derung gewisser Arten von Korrespondenz nicht befugt seyn sollen, werden sich
die Vereinsregierungen gegenseitig mittheilen.
Verzögerung der Absendung.
. 11. Sollte die Beförderung einer Depesche aus irgend einem Grunde
nicht sogleich bei ihrer Auflieferung Statt finden können, so ist der Aufge-
ber hiervon in Kenntniß zu setzen und die Depesche nur dann anzunehmen,
wenn der Erstere die Absendung dennoch ausdrücklich verlangt.
Unterbrechung der Verbindung.
#. 12. Wird die Telegraphen-Verbindung nach erfolgter Annahme einer
Depesche unterbrochen, so ist diejenige Station, von welcher ab die Weiterbe-
förderung auf telegraphischem Wege unthunlich ist, verpflichtet, die Depesche
sofort in einem rekommandirten Briefe an die nächste Station, welche zur
Weiterbeförderung im Stande ist, event. an die End-Station oder direkt an
den Adressaten als portofreie Dienstsache zur Post zu geben. Nach erfolgter
Wiederherstellung der telegraphischen Verbindung ist die Depesche noch nach-
träglich durch den Telegraphen weiter zu befördern.
Tarife.
§#. 13. Für die Beförderung der telegraphischen Depeschen wird, soweit
solche nicht unentgeltlich geschieht, eine vorläufig nach der Gesammtlänge der
zu durchlaufenden Telegraphen= Linien der Vereinsregierungen und nach der
Zahl der Worte bemessene Gebühr erhoben, welcher nur in dem Falle, daß
die Depesche in einer Telegraphen-Station durch die Post oder durch Boten
nach einem andern Orte weiter zu befördern ist, eine Transport-Vergütung
binzutritt. Die Gebühr betragt für eine Depesche auf eine Entfernung bis
einschließlich 10 Meilen für 20 Worte 20 Sgr. oder 1 Fl. Konventions=
Münze oder 1 Fl. 12 Kr. Rheinisch. Diese Gebühr steigt jedesmal um den-
selben Betrag für weitere 15, 20, 25, 30, 35, 40 u. s. w. Meilen. Wenn
die Depesche über 20 bis mit einschließlich 50 Worte enthält, so wird das
Doppelte, und wenn solche über 50 bis einschließlich 100 Worte enthält, das
Dreifache erhoben. Der nach Maßgabe des Obigen aufgestellte Tarif für die
Telegraphen = Gebühr ist folgender: