Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Die hiernach für die einzelnen Stationen der Preußischen Telegraphen-Linien 
aufzustellenden Gebühren-Tarife sind durch die Telegraphen-Stationen zu beziehen. 
Specielle Tax-Bestimmungen. 
#. 14. Bei Ermittelung der Gebühren nach der Wortzahl sind folgende 
Grundsätze zu beobachten: na) Zusammengesetzte Worte, welche mit Binde- 
strichen verbunden zu werden pPflegen, sind in der Regel als ein Wort zu 
rechnen; als Marimal-Grenze eines Wortes werden jedoch sieben Sylben an- 
genommen, so daß der Ueberschuß von sieben zu sieben Sylben wiederum als 
ein Wort gerechnet wird. b) Interpunktions-Zeichen im Terte werden nicht 
mit gerechnet, dagegen können olle durch den Telegraphen nicht wieder zu 
gebende Zeichen, welche daher durch Worte dargestellt werden müssen, nur als 
Worte berechnet werden. c) Einzelne Buchstaben oder Zahlen, letztere bis 
zu fünf Ziffern, werden ebenfalls als ein Wort gerechnet. Bei Zahlen von 
mehr Zifferstellen sind je fünf Ziffern und eben so der etwaige Ueberschuß als 
ein Wort anzunehmen, wobei Striche, Kommata und andere darstellbare Zei- 
chen als Ziffern mitzuzahlen sind. d) Bei chifferirten Depeschen sind je fünf 
Zeichen, sowie der etwoige Ueberschuß, als ein Wort anzusehen. e) Adresse 
und Unterschrift werden bei Auszählung der Worte mitgerechnet, dagegen sind 
die etwaigen Notizen, in welcher Weise die Depesche von der letzten Tele- 
graphen= Station weiter befördert werden soll, ferner sämmtliche Zeichen und 
Worte, welche die Telegraphen-Verwaltung selbst der Depesche zum Zwecke 
des Dienstes binzufügt, nicht mitzuzählen. 
Gebühren für Nacht-Depeschen. 
d. 15. Für Nacht-Depeschen (. 5) sind sämmtliche Telegraphen-Ge- 
bühren zu dem doppelten Betrage zu entrichten. Der gleich bei der ersten 
Anmeldung der Depesche von dem Aufgeber auf Abschlag der Beförderungsge- 
bühr einzuzahlende Minimal-Betrag — d. i. der Betrag für 20 Worte nach 
Tarife für Nacht-Depeschen, welcher von der Telegraphen-Station im Ein- 
nahme-Journal in der Kolonne „deponirtes Porto“ zu buchen ist, verfällt der 
Unterstützungskasse der Telegraphen= Verwaltung, wenn die angemeldete Depesche 
bei Nacht zu der angegebenen Zeit nicht abgeht. Die Stationen der betref- 
fenden Linien müssen dann davon in Kenntniß gesetzt werden, daß sie die an- 
gemeldete Depesche nicht zu erwarten haben. Für Depeschen, welche vor neun 
Uhr Abends aufgegeben werden, aber erst nach Schluß der Dienststunden be- 
fördert werden können, ist nur der einfache Tarif-Satz zu erheben. Bei De- 
vz
	        
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