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nicht im Voraus angegeben werden kann, so ist von dem Aufgeber eine zur
Deckung des muthmaßlichen Betrages ausreichende Summe zu deponiren, von
welcher der Ueberrest binnen drei Tagen zurückgefordert werden kann.
Die Telegraphen-Station, bei welcher die Depesche den Telegraphen ver-
läßt, hat der Abgangs-Station die Höhe des Betrages möglichst schnell auf
telegraphischem Wege mitzutheilen. Ist die Auslage jener Kosten in anderer
Währung geschehen, als solche vom Absender der Depesche nach der öblichen
Landesmünze zu zahlen sind, so ist die Reduktion nach dem Verhältnisse von
20 Fl. Conv. M. — 244 Fl. Rhein. = 14 Thlr. Preuß. zu bewirken. Das
erwähnte Depositum soll bei jeder Depesche mindestens betragen u) für Be-
förderung mittelst ordinairer Post oder erpresser Boten 141 Fl. Conv. M.
oder 11 Fl. Rhein, oder 3 Thlr. Pr. b) für Estaffetten-Beförderung eben
so viel für je eine Meile.
Vorauszablungen.
5+. 20. Sämmtliche Gebühren sind zwar in der Regel bei Aufgabe der
Depesche im Voraus zu zahlen. Es bleibt jedoch dem Ermessen der einzelnen
Vereinsregierungen überlassen, inwieweit bei gewissen Arten von Depeschen
ein Kreditiren der Gebühren nachgegeben werden darf. Im Bereiche der
Preußischen Telegraphen-Linie können ausländische Korrespondenten, welche den
Telegraphen wöchentlich wenigstens einmal, und inländische Korrespondenten,
welche denselben wöchentlich wenigstens zweimal benutzen, bei der betreffen-
den Telegraphen = Station eine Summe von höchstens 200 Thalern zur Be-
richtigung der Beförderungsgebühren für ihre Depeschen als Vorschuß einzah-
len. Die Stationen haben mit den betreffenden Korrespondenten über die Vor-
schüsse monatlich abzurechnen und ein in Kredit und Debet abgetheiltes Konto
zu führen. Von selbst versteht sich, daß sich die Beamten der Station über
die Person und den Wohnort der Depeschen-Aufgeber in genauer Kenntniß
erhalten müssen. Ueber die Gebühren, welche von den Depeschen-Aufgebern
eingezahlt werden, ist denselben Quittung zu ertheilen.
Bestellung der Depeschen.
§+. 21. Jede Depesche wird nach ihrer Ankunft auf der letten Telegra-
phen-Station oder auf solchen Zwischen -Stationen, wo dieselbe abgesetzt
worden ist, sogleich unter dem Amtssiegel der Telegrapben = Station an
den oder an die Adressaten abgesandt, und zwar, insofern der Adres-
sat am Stations-Orte selbst wohnt, durch einen verpflichteten Boten der
Telegraphen-Verwaltung, im anderen Falle aber nach Maßgabe der vom