Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

Uegierungs-Blatt 
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Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 31. 
Weimar. 9. November 1850. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 4c. 
Nachdem die gesetzliche Vorschrift erlassen worden ist, daß einem zum Land- 
tags-Abgeordneten des Großherzogthumes erwählten inländischen Staatsdiener 
der zur Annahme dieser Wahl erforderliche Urlaub in keinem Falle, also auch 
dann nicht verweigert werden darf, wenn sich zu seiner Stellvertretung im 
Staatsdienste mit Unkosten verbundene besondere Maßregeln Unserer Staats- 
regierung nöthig machen, haben Wir, um diesfallsige Aufwände von der Staats- 
kasse abzuwenden, unter Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages be- 
schlossen und verordnen hiermit, wie folgt: 
„Zu Landtags-Abgeordneten gewählte Staatödiener haben Ersatzmänner, 
die für sie im Staatsdienste nöthig werden, aus eigenen Mitteln zu 
honoriren, ohne allen Anspruch an die Staatskasse.“ 
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