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Die Revision hat lediglich die richtige Angabe der Größe der Tabacks-
pflanzungen bis auf diejenigen Kleinigkeiten, welche gesetzlich zu übersehen sind,
festzustellen. In den meisten Fällen zumal bei vierseitigen rechtwinklichen Bo-
denflächen wird es genügen, die Länge und Breite durch Abschreitung zu mes-
sen, nachdem ermittelt worden, wie sich die Schrittlänge des Abschreitenden
zum Weimarischen Ruthenmaße verhält, und daraus, nach den Regeln für die
Berechnung des Inhalts ebener Flächen, denselben zu ermitteln. Unregelmäßige
Flächen sind in der, dem rechtwinklichen Viereck am nächsten kommenden Figur
auf dieselbe einfache Weise zu ermitteln und die Ein= und Aussprünge beson-
ders ab= und zuzurechnen. Je kleiner die Grundstücke sind, um so weniger
kommt es auf angstliche Genauigkeit in der Jahaltsabschätzung unregelmäßiger
Theile an. Oft wird ein einigermaßen geübtes Augenmaß allein schon genü-
gend aushelfen. Nur in erheblichen Streitfällen mag die Meßkette angewendet
oder auf Antrag des Bodeninhabers, auf seine Kosten, ein sachverständiger
Feldmesser zugezogen werden. Wo der Flächengehalt eines mit Taback bepflanz-
ten Grundstückes aus dem Kataster oder dem Fundbuche der betreffenden Flur
zu entnehmen ist, bedarf es einer weitern Erörterung nicht.
Hat ein vereideter Feldmesser schon früher eine Vermessung des fraglichen
Grundstückes vorgenommen und wird dessen schriftliche Angabe darüber vorge-
legt, so kann darauf, wenn der Augenschein nicht erhebliche Zweifel übrig läßt,
ohne Weiteres gefußt werden. Liegen mehre Pflanzungen im Zusammenhange,
so genugt die Ausmittelung der Gesammtfläche, wenn sie mit der Summe der
einzelnen Angaben genau genug übereinstimmt. Ueber die verschwiegenen Füälle
sowohl, als über die entdeckten Unrichtigkeiten, welche nach §. 25 des Gesetzes
über die Besteuerung des Tabacks= und Wein-Baues vom 15. Dezember 1833
Bestrafung nach sich ziehen, sind Verhandlungen aufzunehmen und von dem
Gemeinde-Vorsteher und dem Anmeldenden, wenn er gegenwärtig ist, mit zu
unterschreiben, welche an die Steuerstelle des Bezirkes zur Einleitung des nö-
thigen Verfahrens abzugeben sind.
In der Regel liegt die Revision den Ober-Kontroleuren ob, doch ist ihnen
dabei, soweit es erforderlich, die nöthige sachverständige Hülfe zu geben. Sie
werden sich indeß besonders angelegen seyn lassen, mit den Regeln für die Aus-
messung ebener geradlinigter Figuren und dem Gebrauche der Meßkette hin-
länglich bekannt zu werden und ihr Augenmaß zu üben, auch solches bei den
Aufsehern zu befördern suchen.
Tag und Ergebniß der Revision werden in die dazu bestimmten Spalten
5 und 6 der Deklaration eingetragen und in den Spalten 7 und 8 mit der