Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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kurzen Bemerkung: durch welches Verfahren ein etwa abweichendes Resultat 
ermittelt worden, bescheinigt. 
4) Nach der Revision kommen die bescheinigten Anmeldungen an die Hebe- 
stelle zurück, welche sie nebst dem Anmelde= und Hebe-Register dem Großher= 
zoglichen General-Inspektor in Erfurt vorlegt. Dieser läßt, nachdem der zur 
Anwendung zu bringende Steuersatz in Gemaäßheit des F. 17 des Gesetzes vom 
13. Dezember 1833 durch Kommunikation mit dem betreffenden Bezirks-Di- 
rektor bestimmt worden, die Soll-Steuerbeträge in einer Uebersicht zusammenstel- 
len, welche dem dritten Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums 
zu Überreichen ist. Hierauf wird das Register nebst Anmeldungen der Steuer- 
stelle mit der erforderlichen Anweisung zur Buchung und Steuererhebung zuge- 
fertigt. Dieselbe füllt die Spalte 5, 6 und 7 des Registers aus, bemerkt 
die Steuerschuld eines jeden Tabackspflanzers auf der Rückseite seiner Anmel- 
dungsbescheinigung, verzeichnet die Steuerzahlungen in die Spalte 8 und 9 
des Registers und quittirt auf der Rückseite der bei jeder Steuerzahlung wieder 
mitzubringenden Anmeldungs-Bescheinigung. 
Kommen Steuer-Remissionen und Kaduzitaten vor, so haben die betref- 
fenden Steuerstellen darüber besondere Restitutions-Liquidationen aufzustellen 
und diese dem Großherzoglichen General-Inspektor in Erfurt zu überreichen. 
Wird die Restitution oder die Remission der Steuer genehmigt, so empfangen 
die Steuerstellen darüber besondere Anweisungen, welche die Stelle baaren 
Geldes vertreten und der Großherzoglichen Kreis-Steuereinnahme Statt solchen 
in Zurechnung gebracht werden. In dem Anmelde= und Hebe-Register sowohl 
als auf der Rückseite der Anmeldungs-Bescheinigung wird das deshalb Nöthige 
bemerkt. 
Weimar am 283. Dktober 1850. 
Drittes Departement des Großherzoglich 
Sächssschen Staats-Ministeriums. 
G. Thon.
	        
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