663
kurzen Bemerkung: durch welches Verfahren ein etwa abweichendes Resultat
ermittelt worden, bescheinigt.
4) Nach der Revision kommen die bescheinigten Anmeldungen an die Hebe-
stelle zurück, welche sie nebst dem Anmelde= und Hebe-Register dem Großher=
zoglichen General-Inspektor in Erfurt vorlegt. Dieser läßt, nachdem der zur
Anwendung zu bringende Steuersatz in Gemaäßheit des F. 17 des Gesetzes vom
13. Dezember 1833 durch Kommunikation mit dem betreffenden Bezirks-Di-
rektor bestimmt worden, die Soll-Steuerbeträge in einer Uebersicht zusammenstel-
len, welche dem dritten Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums
zu Überreichen ist. Hierauf wird das Register nebst Anmeldungen der Steuer-
stelle mit der erforderlichen Anweisung zur Buchung und Steuererhebung zuge-
fertigt. Dieselbe füllt die Spalte 5, 6 und 7 des Registers aus, bemerkt
die Steuerschuld eines jeden Tabackspflanzers auf der Rückseite seiner Anmel-
dungsbescheinigung, verzeichnet die Steuerzahlungen in die Spalte 8 und 9
des Registers und quittirt auf der Rückseite der bei jeder Steuerzahlung wieder
mitzubringenden Anmeldungs-Bescheinigung.
Kommen Steuer-Remissionen und Kaduzitaten vor, so haben die betref-
fenden Steuerstellen darüber besondere Restitutions-Liquidationen aufzustellen
und diese dem Großherzoglichen General-Inspektor in Erfurt zu überreichen.
Wird die Restitution oder die Remission der Steuer genehmigt, so empfangen
die Steuerstellen darüber besondere Anweisungen, welche die Stelle baaren
Geldes vertreten und der Großherzoglichen Kreis-Steuereinnahme Statt solchen
in Zurechnung gebracht werden. In dem Anmelde= und Hebe-Register sowohl
als auf der Rückseite der Anmeldungs-Bescheinigung wird das deshalb Nöthige
bemerkt.
Weimar am 283. Dktober 1850.
Drittes Departement des Großherzoglich
Sächssschen Staats-Ministeriums.
G. Thon.