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Eine dingliche Befreiung genießen:
1) die dem Staate oder Domänen-Fiskus gehörigen, zum öffentlichen Dienste
unmittelbar bestimmten Grundstücke und Anlagen, einschlüssig der Ge-
bäulichkeitenz
2) die Grundstücke der Kirche und Schule, soweit nicht Markungslasten
in Frage kommen.
Leistungspflichtige von einem höheren Alter als sechzig Jahren sollen von
den personlich zu leistenden Gemeinde-Handdiensten befreit bleiben. Haben
aber diese Personen Angehörige, welche über sechszehn Jahre alt sind, Dienst-
boten oder Gewerbsgehülfen, so haben sie diese, sofern sie diensttauglich sind,
zu den zu leistenden Diensten zu stellen.
Alle bisherige Befreiungen außer diesen Fällen sind, soweit sie nicht auf
einem besondern Rechtstitel beruhen, aufgehoben.
Gleichmäßig sind die bisherigen Leistungsverpflichtungen Einzelner oder
einzelner Klassen von Gemeindemitgliedern zu allgemeinen Zwecken der Gemein-
den für die Zukunft aufgehoben, soweit sie nicht auf einem speciellen Rechts-
titel beruhen.
Art. 152.
Wenn eine Gemeinde vorzieht, die Umlegung der Gemeindelasten nicht
nach den Grundsätzen, welche für die Erhebung der direkten Staatssteuern be-
stehen, sondern nach einem anderen, dem Grundsatze der Gleichheit und dem
Maßstabe des Vermögens mit Rücksicht auf die Leistungsfahigkeit des Einzel-
nen mehr entsprechenden Erhebungsfuße eintreten zu lassen: so ist dieses gestat-
tet. Es darf jedoch hierbei nur dasjenige Vermögen und Einkommen in Be-
tracht gezogen werden, welches im Gemeindebezirke gelegen, bezüglich in der
Heberolle der Gemeinde zur Steuer herangezogen ist.
In einem solchen Falle ist hierüber ein besonderes Orts-Statut zu er-
richten.
Art. 153.
Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen, welche durch Umlegung von Ge-
meindelasten ausgeführt werden sollen, sind vor ihrer Ausführung in ortsübli-
cher Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Es findet gegen dieselben
von Seiten der Betheiligten Berufung an den Bezirksausschuß und gegen die
Entscheidung des letzteren Berufung an das Staats-Ministerium Statt, wenn
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