Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Eine dingliche Befreiung genießen: 
1) die dem Staate oder Domänen-Fiskus gehörigen, zum öffentlichen Dienste 
unmittelbar bestimmten Grundstücke und Anlagen, einschlüssig der Ge- 
bäulichkeitenz 
2) die Grundstücke der Kirche und Schule, soweit nicht Markungslasten 
in Frage kommen. 
Leistungspflichtige von einem höheren Alter als sechzig Jahren sollen von 
den personlich zu leistenden Gemeinde-Handdiensten befreit bleiben. Haben 
aber diese Personen Angehörige, welche über sechszehn Jahre alt sind, Dienst- 
boten oder Gewerbsgehülfen, so haben sie diese, sofern sie diensttauglich sind, 
zu den zu leistenden Diensten zu stellen. 
Alle bisherige Befreiungen außer diesen Fällen sind, soweit sie nicht auf 
einem besondern Rechtstitel beruhen, aufgehoben. 
Gleichmäßig sind die bisherigen Leistungsverpflichtungen Einzelner oder 
einzelner Klassen von Gemeindemitgliedern zu allgemeinen Zwecken der Gemein- 
den für die Zukunft aufgehoben, soweit sie nicht auf einem speciellen Rechts- 
titel beruhen. 
Art. 152. 
Wenn eine Gemeinde vorzieht, die Umlegung der Gemeindelasten nicht 
nach den Grundsätzen, welche für die Erhebung der direkten Staatssteuern be- 
stehen, sondern nach einem anderen, dem Grundsatze der Gleichheit und dem 
Maßstabe des Vermögens mit Rücksicht auf die Leistungsfahigkeit des Einzel- 
nen mehr entsprechenden Erhebungsfuße eintreten zu lassen: so ist dieses gestat- 
tet. Es darf jedoch hierbei nur dasjenige Vermögen und Einkommen in Be- 
tracht gezogen werden, welches im Gemeindebezirke gelegen, bezüglich in der 
Heberolle der Gemeinde zur Steuer herangezogen ist. 
In einem solchen Falle ist hierüber ein besonderes Orts-Statut zu er- 
richten. 
Art. 153. 
Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen, welche durch Umlegung von Ge- 
meindelasten ausgeführt werden sollen, sind vor ihrer Ausführung in ortsübli- 
cher Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Es findet gegen dieselben 
von Seiten der Betheiligten Berufung an den Bezirksausschuß und gegen die 
Entscheidung des letzteren Berufung an das Staats-Ministerium Statt, wenn 
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