Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Seit dem Eintritte der Zensur-Freiheit kommen in öffentlichen 
Blättern nicht selten gesetzwidrige Feilbietungen von Arzenei-Mitteln und soge- 
nannten Geheimmitteln vor. Die Polizei-Behörden, zunächst die Gemeinde= 
vorstände, werden daher hierdurch angewiesen, dem Verkaufe solcher Mittel auf 
dem Grunde des F. 82 der Apotheker-Ordnung vom 2. Juli 1805, bezüg- 
lich auch, für den Neustädtischen Kreis, mit Rücksicht auf die einschlagenden 
Kurfürstlichen und Königlich Sachsischen gesetzlichen Vorschriften bis zum 15. 
November 1815, kraftigst zu steuern. 
Zugleich wird hierdurch auch noch das Verbot des Hausir-Handels mit 
Arzenei-Waaren jeder Art (§F. 4 a. des Gesetzes vom 4. Marz 1839) in Er- 
innerung gebracht. 
Weimar am 14. Oktober 1850. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums, AT#btheilung B. 
Für den Departements-Chef. 
C. v. Conta. 
II. Mit Rückbezug auf die Bekanntmachung der vormaligen Großher- 
zoglichen Landes-Direktion vom 14. Oktober 1841, (Reg. Bl. vom Jahre 
1841, Nr. 18, S. 222 folg.) bringt das unterzeichnete Staats-Ministerium 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die, den dort abgedruckten Formula- 
ren zu Heimathsscheinen beigefügte Anmerkung, Seite 224, 225 und 226, 
in Folge der dermaligen veränderten Gesetzgebung des Großherzogthumes, nun- 
mehr wegfällt und an die Stelle derselben die Bemerkung beizufügen ist: „Der 
Heimathsschein kann bloß zum Zwecke eines Aufenthalts an bestimmten Orten, 
keineswegs als Reise-Legitimation gebraucht werden.“ Im Uebrigen behält 
es bei der Fassung jener Formulare sein Bewenden. 
Weimar am 17. Oktober 1850. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfsfschen 
Staats-Ministeriums, #Abtheilung B. 
Für den Departements-Chef. 
C. v. Conta. 
  
„Druckfehler. S. 656 3. 5 ist statt „Bezirks= und Amts- Sportel- Einnahmen“ zu lesen: 
Bezirks= und Amts-Steuer-Einnahmen.
	        
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