Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

672 
bülfsbedürftiger Geisteskranken in die Irren-, Heil= und Pflege-Anstalt zu 
Jena, oder anderer hülfsbedürftiger Kranken in ein Landes-Krankenhaus für 
nothwendig erachtet wird. Die Hülfsbedürftigkeit liegt aber nach . 36 des 
gedachten Gesetzes nur dann vor, wenn eine Person die wesentlichen und un- 
entbehrlichen Bedürfnisse zu ihrem Lebensunterhalte ganz oder theilweise aus 
eigenen Kräften und Mitteln sich selbst zu verschaffen nicht vermag und wenn 
dieselbe weder auf besonderen Rechtsgründen, noch auf dem Familienverhält= 
nisse (. 38 ff. des Heimathsgesetzes) beruhende Ansprüche auf Unterstützung 
geltend machen kann. 
Die Uebernahme von Verpflegungskosten auf die Staatskasse ist daher in 
jedem Falle durch das Ergebniß von Erörterungen über die bezeichneten Ver- 
haltnisse bedingt. 
Diese Erörterungen sind nun neuerlich öfters theils nicht recht zeitig, 
theils nicht sorgfältig genug angestellt worden. 
Es werden deshalb die betreffenden Behörden, insbesondere die Gemein- 
devorstände, hierdurch angewiesen, die gedachten Erörterungen stets auf alle 
gesetzlich zu berücksichtigenden Verhältnisse auszudehnen, namentlich aber die 
Vermögensumstande der Kranken und ihrer alimentations-pflichtigen Verwand- 
ten mit Bestimmtheit zu ermitteln und das Ergebniß ausführlich mit Beifüä- 
gung der Akten, wo möglich sofort mit dem Gesuche um Aufnahme in eine 
Landes-Krankenanstalt, sonst aber nachträglich unerinnert vorzulegen. 
Weimar am .12. November 1850. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums, Thbtheilung B. 
von Watzdorf. 
IV. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 24. Mai 1844 
(Seite 41 des Regierungs-Blattes von demselben Jahre) wird hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer Benachrichtigung des Königlich 
Württembergschen Finanz-Ministeriums das zum Haupt-Amtsbezirke Cannstadt 
gehörige Reben= Zollamt I. zu Ludwigsburg als entbehrlich aufgehoben 
worden ist. 
Weimar am 20. November 1850. 
Orittes Departement des Großherzoglich Gächfischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.