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bülfsbedürftiger Geisteskranken in die Irren-, Heil= und Pflege-Anstalt zu
Jena, oder anderer hülfsbedürftiger Kranken in ein Landes-Krankenhaus für
nothwendig erachtet wird. Die Hülfsbedürftigkeit liegt aber nach . 36 des
gedachten Gesetzes nur dann vor, wenn eine Person die wesentlichen und un-
entbehrlichen Bedürfnisse zu ihrem Lebensunterhalte ganz oder theilweise aus
eigenen Kräften und Mitteln sich selbst zu verschaffen nicht vermag und wenn
dieselbe weder auf besonderen Rechtsgründen, noch auf dem Familienverhält=
nisse (. 38 ff. des Heimathsgesetzes) beruhende Ansprüche auf Unterstützung
geltend machen kann.
Die Uebernahme von Verpflegungskosten auf die Staatskasse ist daher in
jedem Falle durch das Ergebniß von Erörterungen über die bezeichneten Ver-
haltnisse bedingt.
Diese Erörterungen sind nun neuerlich öfters theils nicht recht zeitig,
theils nicht sorgfältig genug angestellt worden.
Es werden deshalb die betreffenden Behörden, insbesondere die Gemein-
devorstände, hierdurch angewiesen, die gedachten Erörterungen stets auf alle
gesetzlich zu berücksichtigenden Verhältnisse auszudehnen, namentlich aber die
Vermögensumstande der Kranken und ihrer alimentations-pflichtigen Verwand-
ten mit Bestimmtheit zu ermitteln und das Ergebniß ausführlich mit Beifüä-
gung der Akten, wo möglich sofort mit dem Gesuche um Aufnahme in eine
Landes-Krankenanstalt, sonst aber nachträglich unerinnert vorzulegen.
Weimar am .12. November 1850.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums, Thbtheilung B.
von Watzdorf.
IV. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 24. Mai 1844
(Seite 41 des Regierungs-Blattes von demselben Jahre) wird hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer Benachrichtigung des Königlich
Württembergschen Finanz-Ministeriums das zum Haupt-Amtsbezirke Cannstadt
gehörige Reben= Zollamt I. zu Ludwigsburg als entbehrlich aufgehoben
worden ist.
Weimar am 20. November 1850.
Orittes Departement des Großherzoglich Gächfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.