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. s.9.
Der Auspfaͤndung sind alle Sachen des Schuldners unterworfen, welche
demselben entweder allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen zustehen.
Gegenstaͤnde, die in solchen Raͤumen vorgefunden werden, welche der
Schuldner oder dessen von ihm abhaͤngige Familie inne hat, werden so lange,
bis das Gegentheil dargethan ist, als dem Schuldner gehoͤrig betrachtet.
s. 10.
Wegen aller in Naturalien bestehenden Leistungen, deren Beitreibung
sich nicht durch Entnehmen aus dem Vorrathe des Schuldners bewirken laͤßt,
hat die betreffende Behörde das Recht entweder denjenigen Geldbetrag, wel-
cher für Lieferung der fraglichen Naturalien in Folge öffentlichen Ausgebotes
an den Mindestfordernden zu entrichten ist, oder statt dessen denjenigen Geld-
betrag beitreiben zu lassen, welcher sich zur Zeit der Beitreibung ausweislich
der letzten amtlichen Bekanntmachung für den Hauptort des Kreises als mitt-
lerer Verkaufspreis ergiebt.
8. 11.
Hinsichtlich der Frage, welche Gegenstände der Auspfandung ausnahms-
weise nicht unterworfen sind, finden die für gerichtliche Auspfändungen gelten-
den Bestimmungen auch hier Anwendung.
5 12.
Der Diener ist verpflichtet, auf Verlangen dem Schuldner eine Beschei-
nigung darüber alöbald auszustellen, welche Gegenstände und auf welche, ib-
rem Betrage und ihrer Qualitäkt nach, zu bezeichnende Rückstände solche aus-
gepfändet worden sind.
Etwaige Beschwerden gegen das von dem Diener bei der Auspfändung
zu beobachtende Verfahren sind bei der vorgesetzten Behörde desselben anzu-
bringen und es hat diese den Beschwerden, falls sie begründet befunden werden,
sofort abzuhelfen.
8. 13.
Wenn leblose Pfaͤnder nicht binnen vierzehen Tagen und lebende nicht binnen
drei Tagen nach der Auspfandung durch Bezahlung des Rückstandes, wegen
dessen die Pfändung vorgenommen worden, und der bis dahin etwa weiter
aufgewachsenen beitreibungsfahigen (F.§. 1 — 4) Rückstände nebst den Kosten
ausgelöset werden, so ist deren Verkauf an den Meistbietenden von der