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sowie die Kosten der Fuͤtterung des verpfaͤndeten Viehes, soweit solche nicht
Seitens des Schuldners geliefert und besorgt wird, fallen diesem nach vorgaͤn-
giger Feststellung durch die beitreibende Behoͤrde zur Last.
8. 22.
Bei Zahlungen, welche die Schuldner in Folge vorgenommener Zwangs-
maßregeln leisten, sind zunaäͤchst die bereits entstandenen Kosten der letzteren
abzuziehen, und ist nur der Rest auf den schuldigen Ruͤckstand abzurechnen.
Fuͤnfter Abschnitt.
Transitorische Bestimmungen.
g. 23.
In denjenigen Bezirken, für welche noch kein Rechnungsamt errichtet ist,
tritt, so lange dieses nicht der Fall ist, das Rentamt und bezüglich die Amts-
oder Bezirks-Steuereinnahme an dessen Stelle. Wo die Obereinnahme un-
mittelbar von der Kreis-Steuereinnahme besorgt wird, ist diese ermächtigt, die
Orts-Steuereinnahmen mit der Beitreibung zu beauftragen.
g. 211.
Hinsichtlich der Beitreibung anderer als der in den §.5. 1—3 bezeichneten
Gefälle bewendet es bei den bestehenden Vorschriften.
Auch bezieht sich dieses Gesetz nur auf die regelmäßigen Falle von Bei-
treibungen und schließt die für außerordentliche Fälle verordneten weiter grei-
fenden Zwangsmaßregeln, wie z. B. die im F. 10 der Steuererhebungs-Ver-
ordnung vom 9. November 1821 nicht aus.
Urkundlich haben Wir das gegenwärtige Gesetz höchsteigenhändig vollzo-
gen und Unser Großherzogliches Staateinsiegel beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 11. Dezember 1850.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese 6,
die Beitreibung der Abgaben an den
Staat und an öffentliche Anstalten
betreffend.