694
7) insoweit von einzelnen Subaltern-Beamten in Folge besonderer Verlei-
hung oder früherer Dienstleistungen höhere Dienst-Prädikate geführt
werden, sollen dieselben auch fernerhin den Inhabern belassen seyn.
Solches wird hiermit zur Nachricht und Nachachtung öffentlich bekannt
gemacht.
Weimar am 7. November 1850.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
II. Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 18. September
d. J. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß an der Stelle des
zum ersten Bürgermeister der Stadt Weimar berufenen zeitherigen Großher=
zoglichen Finanz-Konsulenten Christian Friedrich Wilhelm Bock, als provi-
sorischer Gehülfe bei der biesigen Kammer-Prokuratur der Großherzogliche Re-
gierungs-Auditor
Carl Wilhelm August Härtel, von hier,
von uns angenommen und verpflichtet worden ist, sowie daß derselbe im Ein-
vernehmen mit dem II. Departement des Großherzoglichen Staats-Ministe-
riums die Ermächtigung erhalten hat, den Großherzoglichen Staats-Fiskus in
Terminen vor öffentlichen Behörden zu vertreten, wenn er zu deren Abwar=
tung von dem Finanz-Konsulenten, dem Großherzoglichen Justiz-Rathe Pin-
ther, substitutorische Vollmacht erhalten wird.
Weimar am 7. Dezember 1850.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.