Uegierungs-Blatt
Geroßher o gehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 36. Weim ar. 21. Dezember 1850.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
22. 22.h
haben sowohl zu Beseitigung der Mißstände bei den in dem Großherzogthume
Statt findenden Truppendurchmärschen, als zu Vertheilung, Tragung und Ver-
gütung der Einquartierungs= und anderer Militär-Lasten überhaupt, mit Bei-
rath und Zustimmung des getreuen Landtages beschlossen und verordnen hier-
mit, wie folgt:
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 1.
Zu Tragung der in Kriegs= und Friedens-Zeiten durch einheimische oder
andere Truppen herbeigeführten Lasten an Einquartierungen, Lieferungen, Vor-
spann und dergleichen (s. 4, A) sind alle Staatsunterthanen nach Maßgabe
ihrer Leistungsfähigkeit verbunden.
S. 2.
Alle biöher für einzelne Personen, Häuser oder Güter etwa noch in An-
spruch genommene Befreiungen von Leistungen für das Militär an Einquartie-
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