Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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g. 28. 
Die Beschaffung der Mittel zur Vergütung der Militckr-Lasten bleibt wei- 
terer Vereinbarung zwischen Uns und dem getreuen Landtage überlassen. 
Vor dieser Vereinbarung ist ein Anspruch der Betheiligten auf Vergü- 
tung der von ihnen getragenen Militc-Losten auf Grund dieses Gesetzes aus 
der Staatskasse nicht begründet; es bleibt jedoch Unserer Staatsregierung vor- 
bebalten, soweit die vorhandenen Mittel ausreichen, die Vergütung von Ent- 
schddigungsansprüchen zu bewirken. 
. 24. 
Die Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Gesetzes leiden auf militaͤrische 
Exekutionen gegen Gemeinden, sowie auf militaͤrische Exekutionen uͤberhaupt, 
keine Anwendung. 
g. 26. 
Unser Staats-Ministerium ist mit Ausfuͤhrung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 20. Dezember 1850. 
1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gese 6, 
über die Vertheilung, Tragung und Ver- 
gütung der Militär-Lasten im Großherzog- 
thume Sachsen-Weimar-Eisenach.
	        
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