Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

Uegierungs-Blatt 
Großh r# thu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 37. Weimar. 23. Dezember 1850. 
# Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapyn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Da sich die bisherigen gesetzlichen Vorschriften über die Verabfolgung von 
Leichen an die Universität Jena theils als mit der neuesten Gesetzgebung un- 
vereinbar, theils als unzureichend erwiesen haben, verordnen Wir, besonders 
auch in der Erwägung, daß die Ueberreste solcher Leichen auf dem Gottebacker 
zu Jena begraben werden, mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen 
Landtages hierdurch Folgendes: 
  
d. 1. 
An die Universität Jena sind künftig aus allen Theilen des Großherzog= 
thumes zu verabfolgen die Leichen 
1) derjenigen, welche als Sträflinge in einem Zuchthause oder Strafar- 
beitshause verstorben, der letzteren jedoch nur, wenn ihnen die staatsbür- 
gerlichen Rechte aberkannt worden waren; 
2) derjenigen, gegen welche ein wenn auch nur erstinstanzliches Erkenntniß 
auf Zuchthausstrafe vorliegt, sofern der Tod in der Haft erfolgt istz 
3) der zurechnungsfahigen Selbstmörder; 
4) von Personen, deren Begrabniß aus Privatmitt eln Niemand bestreitet; 
5) von unehelichen Fehlgeburten, von anderen- unreifen unehelichen Gebur- 
ten und von unehelichen Kindern, welche das achte Lebensjahr noch nicht 
erreicht haben; 
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