Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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des unterzeichneten Ministerial-Departements zu beziehen haben, gegen daruͤber 
ertheilte und demnächst aufzubewahrende Empfangsbescheinigungen an die bethei- 
ligten Gemeindevorstände abzugeben und bilden für letztere insofern eine von 
ihnen zu vertretende Gewährschaft, als dieselben für diejenigen Exemplare, 
welche an den an sie abgegebenen Natural-Beständen bei Statt findender Er- 
örterung etwa fehlen sollten, ohne daß der bezügliche Steuerbetrag bei der 
Steuerkasse zur Einzahlung gekommen ist, oder weitere genügende Nachweisung 
über deren Verwendung gegeben werden kann, durch alsbaldige baare Erlegung 
jenes Betrages einzustehen haben. 
Weimar am 20. Dezember 1850. 
Drittes Departement des Großherzoglich 
Säch#schen Staats-Ministeriums. 
Thon.
	        
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