Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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2. Februar 1840 noch nicht einverleibt waren: so treten dieselben, vorbe- 
haͤltlich der Ausnahme im F. 6, nach dem Grundsatze im Art. 4 der neuen 
Gemeindeordnung denjenigen Gemeindebezirken hinzu, deren Fluren die Grund- 
stücke angehören. 
Auch Guts-Komplere, deren Bestandtheile in verschiedenen Gemeinde- 
fluren liegen, sind dieser Vorschrift unterworfen und es treten sonach die Ei- 
genthümer derselben zu denjenigen Gemeinden, in den sie nicht als Besitzer 
von Wobugebäuden nach Art. 39 das Bürgerrecht erlangen, gemäß dem 
Art. 50 der Gemeindeordnung in das Verhältniß von Flurgenossen ein. 
. 5B. 
Bilden die von dem Gemeindeverbande jetzt noch ausgenommenen Grundbe- 
sibungen besondere Fluren, oder gehörten sie doch bisher einer Gemeinde- 
flur nicht schon an, so soll, sofern nicht die Bildung einer neuen Gemeinde 
nach den Grundsaͤtzen des §. 2 zulässig erscheint, gemäß dem Art. 5 der Ge- 
meindeordnung deren Zuweisung in der Regel an den naächstgelegenen Gemein- 
debezirk, und zwar thunlichst ohne Zersplitterung zusammenhängender Guts- 
Komplexe in verschiedene Gemeindebezirke, erfolgen. Bieten sich Zweifel dar- 
über dar, welcher Gemeindebezirk als der nächstgelegene zu betrachten sey, so 
ist bei der zu treffenden Entscheidung der Antrag des Eigenthümers des zuzu- 
weisenden Grundeigenthumes in der Regel zu berücksichtigen. 
Die betheiligten abwesenden Grundbesitzer, wozu auch der Fiskus und 
andere juristische Personen gerechnet werden, haben den zur Leitung der Ver- 
bandlungen berufenen Unterbehörden (§. 8) binnen drei Wochen vom Tage 
des Erscheinens dieser Verordnung an gerechnet Bevollmächtiate zu benennen und 
ihre etwaigen Antrage (§F. 9, Satz 2) anzuzeigen, widrigenfalls mit dem Ver- 
fahren ohne ihre Zuziehung vorgeschritten wird. 
. 6. 
Grundbesitzungen, welche der unmittelbaren Benutzung des Landesfuͤr— 
sten vorbehalten sind, bleiben, so lange dieses der Fall ist, auch fernerhin von 
dem Gemeindeverbande ausgeschlossen, mögen sie übrigens in einer Gemeinde- 
flur liegen oder nicht (Art. 4 der Gemeindeordnung). 
K. 7. 
Die Privat-Eigenthümer solcher Waldungen, welche nach Art. 4, Sat 2 
der Gemeindeordnung von der Einverleibung in einen Gemeindebezirk ausge- 
nommen werden dürfen, haben ihre diesfallsigen Anträge mit deren vollständi- 
ger Begründung bis zum 1. April d. J. bei derjenigen beauftragten Unterbe-
	        
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