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Gemeindeangehörigkeit im Allgemeinen verbunden sind, insbesondere den An-
spruch auf die nöthigste Unterstützung bei eintretender Hülfsbedürftigkeit (§. 86
u. f. des gegenwärtigen Gesetzes).
4.
Entstehende Zweifel über die Frage, in welchem Gemeindebezirke ein An-
gehöriger des Staates sein Heimathsrecht zu beanspruchen habe, sollen nach
den Vorschriften der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 und des ge-
genwärtigen Gesetzes (S. 7 u. f.) entschieden werden.
g. 5.
Ehen dürsfen ohne ausdrückliche Genehmigung der betheiligten Gemeinden
nicht geschlossen werden (F. 27 u. f).
6.
Heimathsberechtigte in einer Gemeinde, welche sich auswärts aufhalten
wollen, können von dem Gemeindevorstande ihres Heimathsbezirkes die Aus-
stellung eines Heimathsscheines verlangen.
Zweiter Absfebnitt.
Entstehung, Umfang und Aufhebung des Heimathérechtes.
Entstehung des Heimatbsrechtes.
8. 7.
Das Heimathsrecht ist seiner Entstehung nach entweder ein urspruͤng-
liches oder ein erworbenes.
Bon dem ursprünglichen Heimathsrechte.
..
Das ursprüngliche Heimathsrecht in einem Bezirke steht zu:
I. demjenigen, bei dessen Geburt in der Ehe der Vater, außer der Ehe
die Mutter Heimathsrechte in dem Bezirke hatte;
II. demjenigen, welcher ehelich von heimathslosen Aeltern oder außerehe-
lich von einer Mutter, deren Heimath unbekannt ist, abstammend, in dem Be-
zirke geboren worden ist. Diesen einzigen Fall ausgenommen begrändet die
Geburt an einem Orte für sich allein kein Heimathörecht.