Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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) binsichtlich derjenigen, welche in selbststaͤndigem Verhaͤltnisse zehen Jahre 
hindurch ununterbrochen in einem Heimathsbezirke gewohnt haben, in 
diesem Bezirke; 
2) hinsichtlich derjenigen, welche sich auf dem Grunde eines von einem Ge- 
meindevorstande dazu ertheilten Trauscheines verheirathet haben, an dem 
durch den Trauschein bestimmten Orte (8.9. 27 — 35); 
II. bei Auslaͤndern hingegen dann, wenn ein entsprechender Aufenthalt oder eine 
sonstige Voraussetzung in einem Heimathsbezirke Statt gefunden hat, wodurch 
auf dem Grunde der mit dem Staate, welchem der Auslaͤnder angehoͤrt, 
bestehenden Vertraͤge, diesem das Staats-Buͤrgerrecht erworben worden ist. 
g. 15. 
Der Aufenthalt einer dem Großherzogthume angehörigen Person oder Fa- 
milie in einem Orte, wo sie bloß zu ihrer Unterstützung oder Bestrafung unter- 
gebracht und aufgenommen, bezüglich aufbewahrt wird, oder wo sie sich in einer 
öffentlichen oder Privat-, Erziehungs-, Unterrichts= oder Heil-Anstalt befindet, 
begründet ebensowenig Heimathsrechte, als der Aufentbalt derjenigen, welche 
entweder nur auf gewisse Zeit oder in nicht selbstständigem Berhältnisse an 
einem Orte sich aufhielten, wie namentlich Gutspachter und in Privat-Diensten 
oder Arbeit stehende Personen, ohne Unterschied, ob dieselben eigene Wirth- 
schaft führen, oder bei den Dienstherren, bezüglich den Arbeitsherren Wohnung 
und Kost haben. 
. 16. 
Die bloße Erklärung des betheiligten Individuums: für sich oder für die- 
jenigen, deren Heimathsrecht geseblich von dem seinigen abhängt (§.S. 21—24), 
kein Heimathsrecht ansprechen zu wollen, kann die Entstebung deeselben unter 
einer der in dem F. 14 angegebenen Vorausseungen stillschweigender Aufnahme 
nicht behindern. Es ist vielmehr nothwendig, daß außerdem noch eine von der 
zuständigen Obrigkeit ausgestellte Zusicherung (Heimaths-Revers) der jederzeiti- 
gen Wiederaufnahme des Individuums und bezüglich seiner Familie in seiner 
zeitberigen Heimath beigebracht werde. Handelt es sich jedoch von dem Auf- 
enthalte eines Staatsangehörigen außerhalb seines Heimathsbezirkes (I. 14, 
I, 1): so genügt schon die gerichtliche Bescheinigung, daß dem zu Entfernen- 
den eine Aufforderung zur Entfernung noch vor Eintritt des letzten Monates 
der zehen Jahre zugegangen und derselbe gleichzeitig der Obrigkeit seines Hei- 
mathsbezirkes angemeldet worden sey.
	        
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