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deren Gruͤnden im einzelnen Falle hiergegen ein erhebliches Bedenken ein: so
bleibt dem oberpolizeilichen Ermessen vorbehalten, ausnahmsweise wegen eines
anderen Unterkommens des Heimathslosen die geeignete Verfügung zu treffen.
Gleiche Grundsätze gelten rücksichtlich der zwar im Staatsgebiete, aber nicht in
einem Heimathsbezirke geborenen oder aufgefundenen Personen (F. 17, IV).
Umfang des Heimatbsrechtes.
g. 20.
Das Heimathsrecht erstreckt sich jederzeit auf den ganzen Umfang des Hei-
mathsbezirkes, in welchem dasselbe begruͤndet ist. In allen Faͤllen, wo Hei-
mathsbezirke vereiniget oder erweitert werden, wird daher auch das Heimaths-
recht der in einem der bisher getrennten Bezirkstheile heimathöberechtigten Per-
sonen auf den ganzen Umfand des neu gebildeten Bezirkes von selbst erstreckt.
g. 21.
Ehefrauen haben das Heimathsrecht jederzeit an dem Heimathsorte ihres
Ehemannes.
g. 22.
Witwen und geschiedene Ehefrauen behalten dieses Heimathsrecht, solange
sie sich nicht wieder verehelichen, oder sonst ein allgemeiner Grund des Ver-
lustes eintritt (§. 26).
g. 23.
Auch soll Witwen, sowie geschiedenen oder von ihren Ehemännern ver-
lassenen Ehefrauen nach ihrer Wahl die Rückkehr in ihre, vor ihrer Verhei-
rathung begründete Heimath dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe inner-
halb der ersten zehen Jahre nach deren Schließung getrennt worden ist, Kin-
der aus solcher nicht vorhanden sind und die Rückkehr vor Ablauf dieser zehen
Jahre wirklich erfolgt.
g. 24.
Bei Veraͤnderungen der Heimath folgen eheliche Kinder in der Regel
ihrem Vater, uneheliche und solche eheliche hingegen, bei denen nach 8. 10 die
Feststellung ihres ursprünglichen Heimathsrechtes von dem Heimatherechte der
Mutter abhängig gemacht ist, ihrer Mutter: