78
I. insofern sie noch nicht volljaͤhrig sind und nicht etwa fruͤher schon fuͤr
sich ein besonderes Heimathsrecht erlangt haben;
II. insofern sie eingetretener Volljaͤhrigkeit ungeachtet hinsichtlich ihres Le-
bensunterhaltes und nothwendiger Pflege von dem Vater bezüglich der
Mutter zur Zeit der Heimathsveränderung nicht getrennt werden können;
III insofern endlich nicht Verträge mit dem Auslande für den einzelnen
Fall etwas Anderes bestimmen.
Verlust des Heimathsrechtes.
g. 25.
Jedes einmal erworbene Heimathsrecht dauert nothwendig so lange fort,
bis dem Berechtigten anderswo eine neue Heimath begründet ist. Es wird
daher namentlich nicht verloren:
I. durch Verzicht, der erst dann wirksam wird, wenn der Verzichtende ein
anderweites Heimathsrecht erwirbtz
II. durch die bloße Verdußerung der Grundbesitzungen, womit ein Heimaths-
berechtigter in dem Heimathsbezirke ansässig ist;
III. durch den Verlust der besonderen Vorzüge des Börgerrechtes.
g. 26.
Der Verlust des Heimathsrechtes erfolgt unter denselben Voraussetzungen,
unter welchen nach Art. 42 der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850
der Verlust des Bürgerrechtes bezüglich der Gemeindeangehörigkeit eintritt.
Britter Absebnitt.
Von der Heirathserlaubniß.
Verfabren bei der Eingehung von Eben.
g. 27.
Es darf keine Trauung innerhalb des Großherzogthumes vollzogen wer-
den, bevor die Erlaubniß (Trauschein) der inländischen Gemeindebehörde, in
deren Bezirke entweder das Ehepaar sich niederlassen will, oder wo in Bezug
auf Ausländer (F. 51) und solche, die im Auslande sich niederlassen wollen
(§. 32), die Trauung erfolgen soll, dazu beigebracht worden ist.