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Vierter Abschnitt.
Von der Begründung, dem Umfange und der Aufbringung der Un-
terstützungsansprüche Hülfsbedürftiger.
Voraussetzungen und Begründung der Ansprüche auf Versorgung
im Falle der Hülfsbedürftigkeit.
g. 86.
Die Hülfsbedürftigkeit (§. 3) einer Person liegt vor, wenn sie die we-
sentlichen und unentbehrlichen Bedürfnisse zu ihrem Lebensunterhalte ganz oder
theilweise aus eigenen Kräften und Mitteln sich selbst zu verschaffen nicht ver-
mag, und wenn, abgesehen von den, im einzelnen Falle etwa vorhandenen,
auf besonderen Rechtsgründen beruhenden Unterstützungsansprüchen, aus dem
Familienverhältnisse derselben (§. 38 f.) keine gesetzlichen Ansprüche auf Unter-
haltsgewährung hervorgehen und geltend gemacht werden können.
. 57.
Eine allgemeine gesebliche Zwangspflicht zur Unterhaltsleistung ist nur begründet:
I. in dem Familienverbande,
II. in dem Gemeindeverbande.
Von den in dem Familienverbande begründeten Unterbaltsansprüchen.
.38.
Der Familienverband begründet eine solche Verbindlichkeit:
1) in Folge ehelicher Verbindung;
2) in Folge von Verwandtschaft in aufsteigender oder absteigender Linie.
S. 39.
Zuvörderst sind die Chegatten, so lange ihre Ehe nicht völlig getrennt
worden ist, zur gegenseitigen Unterhaltsleistung verbunden, insoweit das Ver-
mögen und der Erwerb des einen, neben dem eigenen nothwendigen Unter-
haltsbedarfe, eine solche Verabreichung gestattet.
Dagegen bleibt die Frage, ob und unter welcher Voraussetzung nach gänz-
licher Aufhebung bezüglich Scheidung der Ehe ein Theil dem andern noch fer-
ner Unterhalt zu gewähren habe, nach dem sonst bestehenden Rechte zu be-
urtheilen.