Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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g. 40. 
Naͤchst den Ehegatten haben die ehelichen Verwandten in aufsteigender 
und in absteigender Linie, mithin die Aeltern, Großaͤltern ꝛc. auf der einen, die 
Kinder, Enkel ꝛc. auf der andern Seite, gegen einander wechselseitig Unter- 
stuͤtzungspflicht, und zwar in der Maße, daß zuerst der Vater gegen seine Kin- 
der in dieser Beziehung verpflichtet ist, bei dessen Unvermoͤgen zunaͤchst die 
Mutter. 
Erst wenn und soweit weder Vater noch Mutter zur Verabreichung der 
nöthigen Alimente im Stande sind, müssen die väterlichen Vorfahren nach der 
Nähe des Grades und subsidiarisch die mütterlichen Vorfahren, ebenfalls nach 
der Nähe des Grades eintreten. Dagegen sind Kinder und Abkömmlinge eben- 
mäßig zur Alimentirung ihrer Acltern und Vorfahren in der Reihenfolge ver- 
bunden, in welcher sie nach den gesetzlichen Bestimmungen (ab intestato) die- 
selben beerben würden. 
g. 41. 
Bei außerehelicher Verwandtschaft ist zunaͤchst die Mutter — unter Vor— 
behalt des dem Vater nach dem Gesetze vom 13. April 1829 obliegenden 
Beitrages — und dann sind die Vorfahren muͤtterlicher Seite und nach die- 
sen die der väterlichen Seite in der durch das angeführte Gesetz, bei welchem 
es seinem ganzen Inhalte nach bewendet, bestimmten Weise zur Unterhaltung 
der außerehelichen Kinder verbunden. 
Umgekehrt findet eine solche Verpflichtung dieser nur Statt gegen ihre 
Mutter und die mütterlichen Vorfahren, keinesweges aber gegen ihren außer- 
ehelichen Vater oder dessen Aeltern. 
S. 42. 
Die Wahlverwandtschaft (Adoption) hebt die Versorgungsrechte und Ver- 
bindlichkeiten zwischen dem Wahlkinde (Adoptirten) und seinen Blutsverwandten 
nicht auf. Ueber die derartigen Verhältnisse zwischen den Wahlkindern und 
den Wahlältern entscheidet der Wahlkindschafts-Vertrag. 
g. 48. 
Die auf dem Familienverbande beruhenden gesetzlichen Alimentations-Ver- 
bindlichkeiten (F.. 88 — 42) sind rein persoͤnlich und gehen daher auf die 
Erben der Verpflichteten als solche nicht über, insoweit nicht derartige Leistun- 
gen des Erblassers bereits fallig geworden sind. 
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