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S. 44.
Zur gerichtlichen Geltendmachung der in den §.5. 39 — 43 näher erör-
terten, aus dem Familienverbande entspringenden Unterstützungsansprüche ist, au-
ßer den zunächst Betheiligten, auch der provisorisch und subsidiarisch verpflich-
tete Heimathsbezirk des Hülfsbedürftigen befugt, insoweit er dabei die Erstat-
tung wirklich geleisteten nothwendigen (§. 40) Aufwandes in Anspruch nimmt,
welcher jedoch die an und für sich bestehende Verbindlichkeit des Beklagten
nicht übersteigen darf.
Von dem Umfange der zu leistenden Unterstützung.
. 45.
Hinsichtlich des Umfanges der auf dem Familienverbande oder auf beson-
deren Rechtsgründen (§F. 36) beruhenden Unterhaltsansprüche bewendet es bei
dem bestehenden Rechte.
g. 46.
Die von dem Heimathsbezirke zu leistende Unterstützung beschränkt sich
auf die Gewährung der nothwendigsten Lebensbedürfnisse, wie solche im einzel-
nen Falle zunächst durch die Orts-Polizei Behörde nach billigem Ermessen fest-
gestellt werden. Dagegen sind arbeitöfahige, Unterstützung suchende Personen
zu Leistung geeigneter Arbeit nöthigen Falles zwangsweise anzuhalten.
Von den Unterstützungs-Fonds.
g. 47.
Die Unterstuͤtzung wird geleistet:
I. durch die besonderen Ortsanstalten, Hospitäler, Krankenhauser, Almo-
senkassen u. s. w., sofern den betroffenen Gemeindebe zirken in der frag-
lichen Beziehung, der Stiftung oder sonst obwaltenden Einrichtung nach,
ein Recht darauf zusteht;
II. durch besondere hier und da bestehende statutarische Abgaben, sonstige
Zuflüsse, Strafgelder 2c.;
III. durch die Gemeindekassen, bezüglich durch Beiträge, welche nach den
Vorschriften im Artikel 144 der Gemeindeordnung umzulegen und zu er-
heben sind.