Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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einer Behoͤrde zugewiesen oder in deren Bezirke getroffen worden: so hat diese 
in den Faͤllen, wo nach §. 50 die Beihülfe der Staatekasse eintritt, einstwei- 
len auf Kosten des Gerichts-Fiskus für das Unterkommen jener Personen zu 
sorgen, vorbehältlich etwaiger Regreß-Ansprüche an den verpflichteten Heimaths- 
bezirk oder an die Staatskasse. 
Hechster IAbsehnitt. 
Bestimmungen über die Einführung des gegenwärtigen Gesetzes. 
Verbindende und aufhebende Kraft des Gesetzes. 
S#. 60. 
Vorstehendes Gesetz ist vom Tage der Einführung der neuen Gemeindeord- 
nung vom 22. Februar 1850 an auf alle den Gegenstand desselben betreffende 
Verhältnisse, soweit sie nicht nach Maßgabe der bisherigen Gesetzgebung bereits 
entschieden sind, anzuwenden. 
61. 
Alle in Folge und zur Ausführung des Heimathsgesetzes vom 11. April 
1833 wegen Bildung besonderer, vom Gemeindeverbande ausgeschiedener, Hei- 
mathsbezirke abgeschlossene Verträge treten mit dem Tage der Einführung des 
gegenwärtigen Gesetzes außer Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und solches 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen 
So geschehen und gegeben Weimar am 23. Februar 1850. 
Carl Friedrich. 
  
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gese 6 
über die 
Heimathsverhältnisse.
	        
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