negierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 41. Weimar. 30. Dezember 1831.
Bekanutmachungen.
I. Das nachstehende, von der Fürstlich Thurn und Taxisschen General-Post-
Direktion zu Frankfurt unter dem 11. dieses Monats an die Postanstalten
ihres Bezirkes erlassene Regulativ über das Zeitungswesen hat für den
Umfang des Großherzogthumes die landesfürstliche Genehmigung Sr. Königli-
chen Hoheit, des Großherzogs gefunden und wird deshalb hiermit zur öffentli-
chen Kenntniß gebracht. Dabei werden aus der von der Fürstlichen General-
Post-Direktion unter gleichem Datum erlassenen Ausführungsverordnung folgende,
das Publikum vorzugsweise mit interessirende Bestimmungen hervorgehoben:
Zu §. 2. Augeschlossen von dem Post-Debit sind selbstverständlich die-
jenigen Blätter, deren Vertrieb gesetzlich verboten ist oder zu deren Bezug die
Verbindungsmittel der Postanstalt nicht ausreichen.
Zu HF. 4. Da von Seiten der Großherzoglich Hessischen Staatsregierung
das Regulativ noch nicht genehmigt worden ist, so muß die Anwendung des-
selben bei dem Zeitungsverkehre nach und aus dem Großherzogthume Hessen
vorerst ausgesetzt bleiben.
Zu &0. 4 b und c. Für die Spedition der Zeitschriften zwischen dem
Fürstlich Thurn und Tarisschen Post-Verwaltungsbezirke und den zum Postver-
eine gehörigen Staaten finden die Bestimmungen des Postvereins-Vertrages
(S. 130 ff. des Reg. Blattes vom laufenden Jahre) besonders Artikel 44 und
50 Anwendung.
Zu §&. 5. Für Regierungs-, Gesetz= und Amts-Blätter, ingleichen für
die Intelligenz= und Wochen-Blätter, welche erstere vertreten, soll die gesammte
Speditions-Gebühr nur mit 10 Prozent des Verlages oder Netto-Preises be-
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