Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Ferner haben 
d) fremde Gewerbs= und Handels-Leute, welche im Julande Handelsgeschäfte 
treiben, oder sonst einen Erwerb suchen, alsbald bei ihrem Eintritte in 
das Großherzogthum die dafür besonders geordnete Gewerbssteuer zu ent- 
richten, soweit sie nicht nach Bestimmung des betreffenden Gesetzes, be- 
züglich durch Staatsverträge, davon befreit sind. 
Nehmen Fremde im Großherzogthume ihren wesentlichen Aufenthalt, so 
haben dieselben 
e) auch das Einkommen aus ihrer Erwerbs= und Geschäfts-Thätigkeit über- 
haupt in demselben Umfange, wie die Staatsangehörigen, hier zu versteuern. 
§#. 5 
Ausgenommen von der Entrichtung direkter Stenern bleiben: 
I) die Großherzogliche Civil-Liste und die Chatoullen der Mitglieder der Groß- 
herzoglichen Familie; 
2) die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten, bevollmächtigten Mi- 
nister-Residenten und Geschäftsträger, deren Gefolge und Gesinde als 
solches. 
Nur inländischer Grundbesitz und das Einkommen aus demselben (mit Aus- 
nahme der zum Krongute gehörigen Besitzungen) und das Einkommen aus im 
Inlande betriebenen Gewerben, ingleichen Besoldungen und Pensionen aus der 
Großherzoglichen Staatskasse sind zur Besteuerung herbeizuziehen. 
Die indirekten Steuern werden auch von den Hofbaltungen des Großber= 
zoglichen Hauses entrichtet. 
Inwiefern den unter 2 gedachten Personen Befreiung von der Entrichtung 
indirekter Steuern von solchen Gegenständen, welche sie zu ihrem eigenen Be- 
darfe von auswärts beziehen, zuzugestehen sey, bleibt der Großherzoglichen 
Staatsregierung, nach Rücksichten der Gegenseitigkeit, zu bestimmen vorbehalten. 
F. 
  
Die durch' das gegenwärtige Gesetz vot ausdrücklich vorbehaltenen Steuer- 
freiheiten fallen fortan — und zwar, soweit sie nicht auf verbrieften besonderen 
Rechtstiteln beruhen, ohne Entschädigung — hinweg. 
Weitere Steuerfreiheiten können nur im Wege des Gesetzes bewilliget werden. 
Besonderer Theil. 
Wrundlteuern. 
K 
Die Grundsteuer (F. 2, 1) soll auch seachin jährlich gleich seyn zehen Ter- 
minen altweimarischer Grundsteuer.
	        
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