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richtliche Beschlagnahme der Auswanderungs-Legitimationen bei dem Großher—
zoglichen Bezirks-Direktor zu stellen.
Sollte ein Orts-Steuereinnehmer oder ein Großherzoglicher Obereinneb-
mer (Rechnungsamtmann, Amts-, Bezirks= oder Kreis-Steuereinnehmer) vor-
stehender Anordnung nachzukommen unterlassen, und dadurch die anfällig gewor-
denen Steuern eines Ausgewanderten nicht mehr beigebracht werden können: so
hat der säumige Beamte für diese Steuern selbst einzustehen und dieselben aus
eigenen Mitteln an die Staatskasse abzuführen.
Wegen Mittheilung der amtlichen Nachrichtsblätter an die Steuereinneh-
mer durch die Gemeindevorstände wird auf die Ministerial-Bekanntmachung
vom 9. Februar d. J. (Nr. 6 des Reg. Blattes) Bezug genommen.
Weimar am 13. Dezember 1851.
Orittes Departement des Großherzoglich Gächfischen
Staats--Ministeriums.
Thon.
III. Von dem unterzeichneten Ministerium sind die Geschäfte der Ein-
kommensteuer-Lokal-Kommission im Amtebezirke Kaltennordheim, welche zeither
dem dortigen Großherzoglichen Justiz-Amte oblagen, vom 1. Januar k. J. an,
bis dahin, wo die Errichtung eines vollständigen Rechnungsamtes in Kalten-
nordheim Statt finden wird, dem Großherzoglichen Rentamte daselbst einstweilen
provisorisch übertragen worden, was hiermit zur Kenntniß des betheiligten Publi-
kums gebracht wird.
Weimar am 17. Dezember 1851.
Drittes Departement des Großherzoglich Gächfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
IV. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben der Braugenossen-
schaft zu Berka an der Ilm, auf deren Nachsuchen, die Rechte einer morali-
schen Person bis auf Widerruf zu verleihen geruhet, was andurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 20. Dezember 1851.
Erstes Departement des Großbherzoglich Sächfischen
Staats-WMinisteriums, Tbtheilung B.
von Watzdorf.