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Schlachtung vor Aushändigung dieser Karten und bevor die
sonstigen tarifmäßigen Gebühren entrichtet sind, vornehmen, werden
nach 8 3 Absatz 9 der Polizei-Verordnung über die Benutzung der
Schlachthofsanlagen in Posen bestraft.
Ausführung der Schlachtung.
8 18.
1. Vor der Tötung sind die Rinder an den in der Schlachthalle
befindlichen Ringen mittels der vorhandenen Ketten sicher zu befestigen.
2. Das Kleinvieh ist auf dem Schragen sicher zu fesseln; das
Aufhängen desselben vor dem Abstechen ist verboten.
3. Das Schlachten sämtlicher Tiere darf nur nach vorausgegangener
Betäubung durch Kopfschlag mit den von der Verwal-=tung
gestellten Instrumenten erfolgen.
4. Bei der Betäubung von Rindern und Pferden müssen
mindestens zwei erwachsene kräftige Personen in der Weise tätig
sein, daß der eine den Kopf des Tieres festhält, der andere den
Schlag ausführt.
5. Beim Kleinvieh soll die Betäubung sogleich nach der
Fesselung erfolgen und darf die Fesselung nicht früher gelöst
werden, als bis das Tier bewegungslos ist.
6. Das Töten von Schweinen darf nur in den Adbstechbuchten
vorgenommen werden. Hierbei sind die Schweine der
Regel nach mit einem Hinterbein kurz festzulegen.
7. Im übrigen soll die Schlachtung in gewerbsüblicher
Weise unter Vermeidung von Tierquälerei möglichst schnell vollführt
werden. .
8. Zu den Schlachtungen werden nur solche Personen zu—
gelassen, welche Gewähr dafür bieten, daß sie das Schlachten in
geschickter, gewerbsmäßiger Weise verstehen. Lehrlinge dürfen das
Töten der Tiere nur im Beisein des Meisters oder seines Vertreters
vornehmen, welcher für die richtige Ausführung verantwortlich
ist.
9. Weibliche Personen werden zum Schlachten und den
sonstigen gewerbsmäßigen Arbeiten und Verrichtungen auf dem
Schlachthof nicht zugelassen.
Schächten.
§ 19.
1. Beim Schlachten nach jüdischem Ritus darf die Betäubung
gemäß dem Ritus unterlassen werden, jedoch muß das Niederlegen