Metadata : Bürgerbuch der Provinzial-Hauptstadt Posen.

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Schlachtung  vor  Aushändigung  dieser  Karten  und  bevor  die
sonstigen  tarifmäßigen  Gebühren  entrichtet  sind,  vornehmen,  werden
nach  8  3  Absatz  9  der  Polizei-Verordnung  über  die  Benutzung  der
Schlachthofsanlagen  in  Posen  bestraft.

Ausführung  der  Schlachtung.
8  18.

1.  Vor  der  Tötung  sind  die  Rinder  an  den  in  der  Schlachthalle
befindlichen  Ringen  mittels  der  vorhandenen  Ketten  sicher  zu  befestigen.

2.  Das  Kleinvieh  ist  auf  dem  Schragen  sicher  zu  fesseln;  das
Aufhängen  desselben  vor  dem  Abstechen  ist  verboten.

3.  Das  Schlachten  sämtlicher  Tiere  darf  nur  nach  vorausgegangener
  Betäubung  durch  Kopfschlag  mit  den  von  der  Verwal-=tung
  gestellten  Instrumenten  erfolgen.

4.  Bei  der  Betäubung  von  Rindern  und  Pferden  müssen
mindestens  zwei  erwachsene  kräftige  Personen  in  der  Weise  tätig
sein,  daß  der  eine  den  Kopf  des  Tieres  festhält,  der  andere  den
Schlag  ausführt.

5.  Beim  Kleinvieh  soll  die  Betäubung  sogleich  nach  der
Fesselung  erfolgen  und  darf  die  Fesselung  nicht  früher  gelöst
werden,  als  bis  das  Tier  bewegungslos  ist.

6.  Das  Töten  von  Schweinen  darf  nur  in  den  Adbstechbuchten
  vorgenommen  werden.  Hierbei  sind  die  Schweine  der
Regel  nach  mit  einem  Hinterbein  kurz  festzulegen.

7.  Im  übrigen  soll  die  Schlachtung  in  gewerbsüblicher
Weise  unter  Vermeidung  von  Tierquälerei  möglichst  schnell  vollführt
  werden.  .

8.  Zu  den  Schlachtungen  werden  nur  solche  Personen  zu—
gelassen,  welche  Gewähr  dafür  bieten,  daß  sie  das  Schlachten  in
geschickter,  gewerbsmäßiger  Weise  verstehen.  Lehrlinge  dürfen  das
Töten  der  Tiere  nur  im  Beisein  des  Meisters  oder  seines  Vertreters
  vornehmen,  welcher  für  die  richtige  Ausführung  verantwortlich
  ist.

9.  Weibliche  Personen  werden  zum  Schlachten  und  den
sonstigen  gewerbsmäßigen  Arbeiten  und  Verrichtungen  auf  dem
Schlachthof  nicht  zugelassen.

Schächten.
§  19.

1.  Beim  Schlachten  nach  jüdischem  Ritus  darf  die  Betäubung

gemäß  dem  Ritus  unterlassen  werden,  jedoch  muß  das  Niederlegen