Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
Nummer 22. Weimar. 3. Juli 1832. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Zur Vermehrung der Sicherheit der Eisenbahnfahrten wird auf höchsten 
Befehl Sr. Königlichen Hobeit, des Großherzogs, als Nachtrag zum Bahnpo- 
lizeiReglement für die Thüringische Eisenbahn vom 15. Jannar 1847 hier- 
mit verordnet: 
1. 
Der F. 54 des angezogenen Bahnpolizei-Reglements ist aufgeboben. 
2. 
An die Stelle des aufgebobenen Paragraphen tritt folgende Vorschrift: 
„Kein Zug darf von einer Station oder Haltestelle aus und während 
der Fahrt einem andern Zuge in derselben Richtung eher als nach fünf 
Minuten bei Tag und nach zehen Minuten bei eingetretener Dunkelheit 
folgen.“ 
Die betreffenden Beamten und Bahnwärter haben auf die richtige Beobach= 
tung dieser Folgezeit zu halten und sind dem gemäß von der Direktion mit be- 
sonderer Anweisung zu versehen. 
Weimar am 9. Juni 1852. 
Großherzoglich Sächßsches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
II. Unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Ja- 
nuar d. J. (Ziffer 1 Königreich Preußen, Provinz Sachsen) wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Fortdauer der Binnenwaaren-Kon- 
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