Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Als  Ort  der  Zusammenkunft  ist  der  Sitz  der  Amtshauptmannschaft  oder,  nach  Er—
messen  des  Vorsitzenden,  ein  anderer,  innerhalb  des  betreffenden  amtshauptmannschaftlichen
Bezirks  passend  gelegener  Ort  zu  bestimmen.

6  9.  Die  Commissionen  haben  sich  bei  dieser  Zusammenkunft  lediglich  mit  der  Auf—
stellung  der  friedensrichterlichen  Candidatenlisten,  nach  Maaßgabe  der  in  den  88  1—3
des  Gesetzes  dafür  ertheilten  Vorschriften  und  gegebenen  Anhaltepunkte,  mit  Ausschluß
aller  anderen  kreis-  und  provincialständischen  Angelegenheiten,  zu  beschäftigen.

Zur  Erleichterung  und  schnelleren  Erledigung  des  Geschäfts  ist  von  dem  Vorsitzenden
schon  vor  dem  Zusammentritte  der  Commission  ein  Verzeichniß  derjenigen,  unter  die  §  1
des  Gesetzes  gedachten  Kategorien  fallenden  Grundbesitzer  und  sonstigen  notabeln  Einwohner
  des  Bezirks  zusammenzustellen,  welche  seiner  persönlichen  Ansicht  nach  als  Candidaten
für  das  friedensrichterliche  Amt  vorzugsweise  in  Betracht  zu  ziehen  sein  dürften.  Dasselbe
kann  nach  Ermessen  des  Vorsitzenden  dem  oben  §#  Alin.  2  gedachten  Circulare  zur  vorläufigen
  Kenntnißnahme  beigefügt  oder  auch  erst  in  der  versammelten  Commission  zur
Vorlage  gebracht  werden  und  ist  bei  der  Berathung  zu  Grunde  zu  legen.

Jedem  Mitgliede  der  Commission  steht  jedoch  das  Recht  zu,  auf  dessen  Ergänzung
durch  solche,  darin  nicht  aufgeführte  Personen  anzutragen,  die  es  als  zur  Berücksichtigung
geeignet,  seiner  Seits  in  Vorschlag  zu  bringen  sich  veranlaßt  finden  sollte.

Ueber  die  Zahl  der  innerhalb  der  einzelnen  Amtsbezirke  zu  besetzenden  friedensrichterlichen
  Stellen,  welche  nach  §  3  Alin.  1  des  Gesetzes  bei  Aufstellung  der  Candidatenlisten
in  quantitativer  Beziehung  den  Maaßstab  abzugeben  hat,  wird,  nach  Erfolg  der  im  §  2
des  Gesetzes  deshalb  dem  Könige  vorbehaltenen  Bestimmung,  den  Vorsitzenden  der  Commissionen
  noch  vor  dem  Zusammentritte  der  letzteren  das  Nöthige  bekannt  gemacht  werden.

Mit  Rücksicht  hierauf  ist  sodann  die  Candidatenliste  für  jeden  Amtsbezirk  gesondert  in
Berathung  zu  nehmen  und  festzustellen.  Zur  Aufnahme  in  dieselbe  können  nur  solche
Personen  gelangen,  binsichtlich  welcher  die  Mehrheit  der  Commission,  den  Vorsitzenden
mitgerechnet,  sich  zu  einem  Vorschlage  vereinigt.

Es  wird  den  Commissionen  anempfohlen,  bei  der  von  ihnen  zu  treffenden  Auswahl,
nächst  der  in  erster  Linie  stehenden  persönlichen  Würdigkeit  und  Befähigung  der  vorzuschlagenden
  Candidaten  auch  auf  deren  präsumtive  Bereitwilligkeit  zur  Uebernahme  des
friedensrichterlichen  Amtes  die  geeignete  Rücksicht  zu  nehmen.

Ueber  die  Verhandlung  ist  durch  den  Vorsitzenden  oder  ein  anderes,  von  ihm  zu  beauftragendes
  Commissionsmitglied  ein  den  Verlauf  der  ersteren  in  Kürze  darlegendes
Protocoll  aufzunehmen,  welches  der  Vorsitzende,  unter  Beifügung  der  durch  Beschluß  der
Commission  festgestellten,  mit  seiner  Unterschrift  zu  beglaubigenden  Candidatenliste,  an  die
Kreisdirection  zur  Weiterbeförderung  an  das  Ministerium  des  Innern  einzureichen  hat.