Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

IV. 
hebereinkun't 
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Ba- 
den, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringi- 
schen Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, 
Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, 
wegen 
Besteuerung des Rübenzuckers. 
Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer und Erweiterung 
des Zoll= und Handels-Vereines betreffenden Vertrage ist zwischen den bethei- 
ligten Regierungen folgende Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Rüben- 
zuckers getroffen worden. 
Artikel 1. 
Der im Umfange des Zollvereines aus Rüben verfertigte Zucker soll mit 
ciner überall gleichen Steuer belegt werden. In Absicht dieser Steuer findet 
ebenso, wie solches hinsichtlich der gemeinschaftlichen Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Zölle der Fall ist, eine völlig übereinstimmende Gesetzgebung und 
Verwaltung in sämmtlichen Vereinsstaaten Statt. 
Neben dieser Steuer darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem 
Rübenzucker, weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung der Kom- 
munen erhoben werden. 
Artikel 2. 
Bei Abmessung der Steuer vom Rübenzucker soll nach folgenden Grund- 
sätzen verfahren werden: 
a) die Steuer vom vereinsländischen Rübenzucker soll gegen den Eingangs- 
zoll vom ausländischen Zucker stets so viel niedriger gestellt werden, als 
nöthig ist, um der inländischen Fabrikation einen angemessenen Schutz 
zu gewähren, ohne zugleich die Konkurrenz des ausländischen Zuckers 
auf eine, die Einkünfte des Vereines oder das Interesse der Konsumen- 
ten gefährdende Weise zu beschränken, es sollen jedoch 
der Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Syrup und die Stener 
vom vereinsländischen Rübenzucker zusammen für den Kopf der jeweili- 
gen Bevölkerung des Zollvereines jährlich mindestens eine Brutto-Ein- 
nahme gewähren, welche dem Ertrage jenes Zolles und dieser Steuer 
für den Kopf der Bevölkerung im Durchschnitt der drei Jahre 187) 
gleichkommt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.