IV.
hebereinkun't
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Ba-
den, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringi-
schen Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig,
Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
wegen
Besteuerung des Rübenzuckers.
Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer und Erweiterung
des Zoll= und Handels-Vereines betreffenden Vertrage ist zwischen den bethei-
ligten Regierungen folgende Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Rüben-
zuckers getroffen worden.
Artikel 1.
Der im Umfange des Zollvereines aus Rüben verfertigte Zucker soll mit
ciner überall gleichen Steuer belegt werden. In Absicht dieser Steuer findet
ebenso, wie solches hinsichtlich der gemeinschaftlichen Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Zölle der Fall ist, eine völlig übereinstimmende Gesetzgebung und
Verwaltung in sämmtlichen Vereinsstaaten Statt.
Neben dieser Steuer darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem
Rübenzucker, weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung der Kom-
munen erhoben werden.
Artikel 2.
Bei Abmessung der Steuer vom Rübenzucker soll nach folgenden Grund-
sätzen verfahren werden:
a) die Steuer vom vereinsländischen Rübenzucker soll gegen den Eingangs-
zoll vom ausländischen Zucker stets so viel niedriger gestellt werden, als
nöthig ist, um der inländischen Fabrikation einen angemessenen Schutz
zu gewähren, ohne zugleich die Konkurrenz des ausländischen Zuckers
auf eine, die Einkünfte des Vereines oder das Interesse der Konsumen-
ten gefährdende Weise zu beschränken, es sollen jedoch
der Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Syrup und die Stener
vom vereinsländischen Rübenzucker zusammen für den Kopf der jeweili-
gen Bevölkerung des Zollvereines jährlich mindestens eine Brutto-Ein-
nahme gewähren, welche dem Ertrage jenes Zolles und dieser Steuer
für den Kopf der Bevölkerung im Durchschnitt der drei Jahre 187)
gleichkommt.