Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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s. 3. 
Dieser Gesetzesnachtrag tritt vom Tage seiner Publikation an in Kraft. 
Urkundlich haben Wir denselben hoͤchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 4. Februar 1854. 
6 Carl Alexander. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Nachtr 
zu dem Gesetze über den Cou= Staats- 
dienst vom 8. März 1850. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Dem Ortsbürger Wilhelm Ludwig zu Stotternheim ist auf Nach- 
suchen die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der Feuer- 
Versicherungs-Anstalt Borussia zu Berlin innerhalb der Grenzen des Groß- 
herzogthumes bis auf Widerruf ertheilt worden. 
Weimar am 9. Januar 1854. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
II. Mit dem funfzehenten künftigen Monates treten folgende Verände- 
rungen der Arzeneitaxe in Kraft: 
A. Hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen: 
1) Die in der Taxe festgesetzten Preise finden für jede Menge einer ver- 
abreichten Arzenei unabänderlich ihre Anwendung, wenn bei einem 
Mittel nur ein Preis bestimmt worden ist. Die bei einzelnen, häufig 
in größeren Mengen verlangten Arzeneimitteln angegebenen ermäßigten 
Preise treten erst bei Verabreichung von mindestens einem halben Pfunde ein; 
2) von den fetten und ätherischen Oelen, sowie von den gewöhnlichen Tinc- 
turen sind 30 Tropfen, vom Spiritus aethereus und von den ätheri- 
schen Tincturen 40 Tropfen und vom Aether und Aether aceticus 
60 Tropfen auf einen Serupel zu rechnen; 
3) der in der Taxe für Aqun communis filtrata angesetzte Preis findet 
keine Anwendung, wenn Aqua communis zur Bereitung von Abkochungen,
	        
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